Guten Morgen,
maßgeblich für die Frage der Meldepflicht ist zunächst für Sie § 15 des Hamburger Meldegesetzes. Ich zitiere Ihnen die Norm im Wortlaut:
"§ 15
Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) 1 Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. 2 Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. 3 Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. 4 Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. 5 In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. 6 Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
(4) 1 Der Einwohner hat einer Meldebehörde mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist. 2 Der Wechsel einer Hauptwohnung und der Auszug aus einer Nebenwohnung sind innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. 3 § 12 Absatz 3 gilt entsprechend."
Hier unterscheiden sich allerdings die Meldegesetze der Länder kaum voneinander.
Hauptwohnsitz ist dabei dort, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben. Die Meldebehörde will in der Regel die Anmeldung als Hauptwohnsitz, da hieran etwa die Einkommenssteuerpflicht gebunden ist. Sie sollten hier damit argumentieren, daß Sie nur vorübergehend in Hamburg sich aufhalten und ab dem 31.12. wieder umziehen. Für diesen Fall der befristeten Aufenthalte müssen Sie sich lediglich als Nebenwohnsitz anmelden. Als Argument können Sie etwa die Abgrenzung im Einkommenssteuergesetz heranführen, nach der für die Frage des Hauptaufenthaltes bei unterschiedlichen Wohnsitzen maßgeblich ist, wo Sie sich mehr als 180 Tage im Jahr aufhalten.
Melden Sie die Wohnung in Hamburg allein als Nebenwohnsitz an.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Wiemer
Rechtsanwältin
Freilichtbühnenstr. 24
26639 Wiesmoor
Tel. 04944-6066
Fax 04944-6077
email: info@fachanwalt-aurich.de
maßgeblich für die Frage der Meldepflicht ist zunächst für Sie § 15 des Hamburger Meldegesetzes. Ich zitiere Ihnen die Norm im Wortlaut:
"§ 15
Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) 1 Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. 2 Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. 3 Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. 4 Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. 5 In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. 6 Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
(4) 1 Der Einwohner hat einer Meldebehörde mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist. 2 Der Wechsel einer Hauptwohnung und der Auszug aus einer Nebenwohnung sind innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. 3 § 12 Absatz 3 gilt entsprechend."
Hier unterscheiden sich allerdings die Meldegesetze der Länder kaum voneinander.
Hauptwohnsitz ist dabei dort, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben. Die Meldebehörde will in der Regel die Anmeldung als Hauptwohnsitz, da hieran etwa die Einkommenssteuerpflicht gebunden ist. Sie sollten hier damit argumentieren, daß Sie nur vorübergehend in Hamburg sich aufhalten und ab dem 31.12. wieder umziehen. Für diesen Fall der befristeten Aufenthalte müssen Sie sich lediglich als Nebenwohnsitz anmelden. Als Argument können Sie etwa die Abgrenzung im Einkommenssteuergesetz heranführen, nach der für die Frage des Hauptaufenthaltes bei unterschiedlichen Wohnsitzen maßgeblich ist, wo Sie sich mehr als 180 Tage im Jahr aufhalten.
Melden Sie die Wohnung in Hamburg allein als Nebenwohnsitz an.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Wiemer
Rechtsanwältin
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