vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Basis Ihrer Angaben nachfolgend gerne beantworte.
Zu 1) Sie schreiben, dass es sich um einen Erbfall in Deutschland handelt, weswegen ich annehme, dass deutsches Recht zur Anwendung kommt. Nach deutschem Recht haben die Erben nicht 10 Jahre lang Zeit, um sich zu entscheiden, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen möchten. Es gilt eine sechswöchige Frist, § 1944 BGB, welche nicht verlängerbar ist.
Zu 2) Sofern der Erblasser in der eigenen Immobilie lebte und Sozialhilfe bezogen hat, war er nicht zur Verwertung der Immobilie verpflichtet und erhielt dennoch Sozialhilfe, weil die eigens bewohnte Immobilie als sog. Schonvermögen nicht zu verwerten ist. Mit dem Tod verliert eine Immobilie jedoch die Eigenschaft als Schonvermögen, sodass die Erben der Immobilie gewährte Sozialhilfe zurückzahlen müssen, wenn der Wert der Immobilie die bezogene Sozialhilfe des Erblassers für einen Zeitraum von 10 Jahren übersteigt.
Zu 3) Hierzu verweise ich zunächst auf 1). Ergänzend ist klarzustellen: wird die Erbschaft binnen der sechswöchigen Frist nicht ausgeschlagen, gilt das Erbe als angenommen. Sofern und soweit tatsächlich ausschließlich deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt (was sich auf Basis der hier vorliegenden Angaben pauschal nicht sagen lässt), können Sie die Sache aktuell womöglich unter Hinweis auf die deutsche Ausschlagungsfrist und die sodann "automatische" Annahme beschleunigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich gerne über die Rückfragefunktion erneut zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Victoria Meixner
Vielen Dank fuer Ihre Antwort. Die Tatsache, dass der Verstorbene Erbe franzoesicher staatsbuerger war mit Wohnsitz Frankreich, bedeutet nicht dass das Franzoesiche Erbrecht zur Anwendung kommt?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Da Sie in Ihrer Anfrage „deutscher Erbfall" schrieben, bin ich von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen. Sofern dies nicht der Fall ist und französisches Erbrecht zur Anwendung kommt, ist bezüglich der Fristen Folgendes zu beachten:
Nach französischem Recht stehen den Erben in der Tat 10 Jahre ab dem Erbfall zu, um die Erbschaft (ggf. beschränkt auf den Nettonachlass) anzunehmen. Sofern keine Annahme binnen der 10 Jahren erfolgt, gilt die Erbschaft als ausgeschlagen. Hier ist ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Erbrecht.
Da diese Frist jedoch sehr lange ist, steht den Erben frühestens vier Monate nach dem Erbfall das Recht zu, den anderen Erben unter Fristsetzung von zwei Monaten aufzufordern, die Erbschaft nun anzunehmen oder auszuschlagen. Er wird somit in Verzug gesetzt. Sofern hierauf keine Erklärung erfolgt, gilt das Erbe als uneingeschränkt angenommen. Auf diese Weise könnten Sie das Verfahren entsprechend beschleunigen. Die Frist von zwei Monaten kann auch nicht durch ein Gericht verlängert werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Victoria Meixner