Fragen zum Beamtenrecht (Nebentätigkeitsverordnung) in Bayern

25. August 2011 22:03 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


22:44
Hallo,

ich habe einige Fragen zum Beamtenrecht, speziell zur Nebentätigkeitenverordnung (Bayern):

1. Ist eine Nebentätigkeit im Rettungsdienst (nebenamtlich auf 400-Euro-Basis) genehmigungs- oder nur anzeigepflichtig?

2. Ist eine Nebentätigkeit im Rettungsdienst (ehrenamtlich mit Aufwandsentschädigung) genehmigungs-, anzeigepflichtig oder weder noch?

3. Ist eine Nebentätigkeit als Erste-Hilfe-Ausbilder (ehrenamtlich mit Aufwandsentschädigung) genehmigungs-, anzeigepflichtig oder weder noch?

4. Kann der Dienstherr bei nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten, also rein anzeigepflichtigen und nicht-anzeigepflichtige Tätigkeiten, eine maximale Wochenarbeitszeit festlegen oder andere Bedingungen stellen/Einschränkungen festlegen bzw. kann er diese Tätigkeiten auch generell verbieten?

5. Ist eine Aktivität im Katastrophenschutz oder der freiwilligen Feuerwehr genehmigungs-, anzeigepflichtig oder weder noch und kann diese der Dienstherr verbieten?

6. Sind bei allen Tätigkeiten finanzielle Aspekte zu beachten (Höchsteinkommen, usw.)?

Es besteht in keinem der Fälle eine Konkurrenztätigkeit zur hauptberuflichen Tätigkeit beim Dienstherrn.
25. August 2011 | 22:40

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Jede Nebentätigkeit i. S. d. von Ihnen unterliegt einer Antrags- und Genehmigungspflicht.

In dem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung sind Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, der Auftraggeber, die voraussichtliche Höhe der Vergütung und die zeitliche Beanspruchung durch alle von dem Beamten ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten darzulegen.

Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen.

2. und 3.
Öffentliche Ehrenämter unterliegen nach meiner ersten Recherche und Meinung allenfalls einer Anzeigepflicht, jedoch sollten die Abgrenzungsdefinitionen der Nebentätigkeitenverordnung beachtet werden.

Meines Erachtens sollten Sie sicherheitshalber einen Atrag stellen bzw. zumindest eine Auskunft bei Ihrem Dienstherrn einholen, wie dieser dieses einschätzt.

4.
Nein.
Zu beachten ist aber das Neutralitätsgebot für Beamte. Er darf nicht Aufgaben übernehmen, die mit seinem Amt nicht in Einklang gebracht werden können, z. B. "Mitgliedschaft" in einer verfassungswidrigen Vereinigung.

5.
Ich verweise auf meine Antwort zu 2./3.

6.
Für eine Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst (§ 5) darf grundsätzlich eine Vergütung nur gewährt werden

- bei Gutachtertätigkeiten,

- bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,

- bei Tätigkeiten, deren Ausübung -unbeschadet § 10 Abs. 1 Satz 2- ohne Zahlung einer Vergütung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.

Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt angemessen entlastet wird.

Vergütungen nach Absatz 1 dürfen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten folgende Beträge nicht übersteigen:

Bei Beamten der Besoldungsgruppen

Höchstbetrag

A 3 bis A 8

3.684 €

A 9 bis A 12

4.296 €

A 13 bis A 16, R 1 und R 2

4.908 €

B 2 bis B 5, R 3 bis R 5

5.520 €

B 6 und höher, R 6 und höher

6.144 €.

Für die Bemessung des Höchstbetrags ist die Besoldungsgruppe maßgebend, der der Beamte am Ende des Kalenderjahres angehört. Innerhalb des Höchstbetrags ist die Vergütung nach Umfang und Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen.
Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.

Dieses gilt nicht für Vergütungen für

- eine Lehr- oder Unterrichtstätigkeit,

- eine Mitwirkung bei Prüfungen,

- eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit,

- Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,

- eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Beamten an öffentlichen Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und Anstalten, die nicht unter § 1 Satz 3 fallen,

- Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,

- Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,

- ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen der in Nummer 7 genannten Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,

- Arbeitnehmererfindungen,

- Tätigkeiten, die ausschließlich während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs von mehr als drei Monaten oder in besonderen Ausnahmefällen von mehr als einem Monat ausgeübt werden,

- Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs oder im öffentlichen Interesse notwendig sind, soweit die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht für erforderlich hält.

Für weitere Fragen müssten Sie eine zusätzliche (kostenpflichtige) anwaltliche Beratung einholen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 28. August 2011 | 22:33

Was sieht das Beamtenrecht für Konsequenzen für die Ausübung einer nicht-genehmigten oder nicht-angezeigten Nebentätigkeit für den Beamten/Beamtenanwärter vor?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. August 2011 | 22:44

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Dieses kann zu Nachzahlungspflichten ggf. führen und insbesondere zu disziplinarischen Maßnahmen - Verweis, Geldbuße, Herabstufung etc.

Je nach Art und Umfang können diese Maßnahmen mehr oder weniger drastisch ausfallen.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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