1.) Ja, dürfen Sie.
2.) Ja, darf sie.
3.) Sie dürfen keine Therapieanweisung im Einzelfall geben. Sie schon nicht, weil Sie keine Approbation haben. Ihre Mutter in Ermangelung einer individuellen Diagnose.
4.) Soweit Sie die Sachen nur Auflisten ist das unproblematisch. Zurückhalten sollten Sie sich mit Anpreisungen einzelner Mittel. Dies gilt wegen § 11 Abs.1 Nr.2 HWG (lesen!) insbesondere für Ihre Mutter, wenn sie selbst als Verfasserin erkennbar ist.
5.)Sobald Sie anfangen, die Leute, die den Blog lesen als Patienten betrachten/behandeln beginnt das Haftungsrisiko gegenüber dem Leser.
6.) Der Disclaimer ist ausreichend.
2.) Ja, darf sie.
3.) Sie dürfen keine Therapieanweisung im Einzelfall geben. Sie schon nicht, weil Sie keine Approbation haben. Ihre Mutter in Ermangelung einer individuellen Diagnose.
4.) Soweit Sie die Sachen nur Auflisten ist das unproblematisch. Zurückhalten sollten Sie sich mit Anpreisungen einzelner Mittel. Dies gilt wegen § 11 Abs.1 Nr.2 HWG (lesen!) insbesondere für Ihre Mutter, wenn sie selbst als Verfasserin erkennbar ist.
5.)Sobald Sie anfangen, die Leute, die den Blog lesen als Patienten betrachten/behandeln beginnt das Haftungsrisiko gegenüber dem Leser.
6.) Der Disclaimer ist ausreichend.
Rückfrage vom Fragesteller
2. März 2015 | 13:04
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Frage "Müssen wir bei den Formulierungen etwas beachten (z.B. sprachlich konjunktiv, Angabe zu belegten Morbiditätsraten erlaubt,... etc.)?" wurde leider nicht beantwortet. Hier wäre ich noch über eine Antwort dankbar.
Außerdem habe ich die Nachfrage ob auch die Integration eines Diskussionsforums in den Online-Blog unproblamatisch wäre, indem sich die Leser untereinander austauschen können?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
3. März 2015 | 14:40
Sehr geehrter Fragesteller,
Angaben zu Morbiditätsraten sind erlaubt. Bei der Formulierung sollten Sie darauf achten, dass Sie die Konsumenten nicht als Patienten ansprechen.
Der Online Blog ist unproblematisch.