10. April 2025
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10:08
Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
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im Falle des Todes Ihres Bekannten stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Eltern als Erben für die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall erhaltenen Sozialhilfeleistungen rückzahlungspflichtig sind.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 102 Abs. 1 SGB XII. Danach sind Erben grundsätzlich verpflichtet, Sozialhilfeleistungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht wurden, dem Sozialhilfeträger zu erstatten – allerdings nur, soweit keine spezialgesetzlichen Ausnahmen greifen.
Eine solche Ausnahme gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Leistungen unterfallen dem Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41 ff.). Gemäß § 102 Abs. 5 SGB XII ist ein Kostenersatz durch Erben für Leistungen der Grundsicherung ausdrücklich ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall ergeben sich somit folgende rechtliche Einordnungen:
1. Grundsicherung bis Januar 2021: Diese Leistungen fielen unter das Vierte Kapitel (§§ 41 ff. SGB XII). Ein Regress gegenüber den Eltern ist nach § 102 Abs. 5 SGB XII ausgeschlossen.
2. Rente für Werkstattbeschäftigte ab Februar 2021 (§ 43 Abs. 6 SGB VI): Hierbei handelt es sich um eine Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und nicht um Sozialhilfe. Diese unterliegt nicht dem Regress.
3. Werkstattbesuch als Teilhabeleistung seit 2021: Leistungen zur Teilhabe – insbesondere Eingliederungshilfe nach dem reformierten SGB IX – sind keine klassischen Sozialhilfeleistungen im Sinne des SGB XII mehr. Die Neuregelung durch das Bundesteilhabegesetz zum 1.1.2020 hat diese Leistungen in ein eigenes leistungsrechtliches System überführt. Auch hier ist ein Regress nicht vorgesehen.
4. Nutzung eines Bustaxis zur Werkstatt: Dies ist typischerweise eine Mobilitätsleistung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Sie fällt damit ebenfalls nicht unter die regressfähige Sozialhilfe im Sinne des § 102 SGB XII.
Fazit: Es bestehen keine Rückforderungsansprüche gegenüber den Eltern als Erben – weder für die frühere Grundsicherung (wegen § 102 Abs. 5 SGB XII), noch für Rentenleistungen oder die heutigen Teilhabeleistungen. Ein Sozialhilferegress ist daher in Ihrem Fall ausgeschlossen.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt