14. Dezember 2020
|
20:47
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach dem Tod eines Ehegatten erbt der andere Ehegatte, da hier keine Kinder vorhanden sind, zu 3/4. Das verbliebene Viertel fällt den Eltern zu.
2.
Da Sie sich durch einen notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, steht den Eltern des verstorbenen Ehegatten nur der Pflichtteil zu.
Einer neuen letztwilligen Verfügung bedarf es deshalb nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
14. Dezember 2020 | 21:00
Sehr geehrter Herr Raab,
vielen Dank für die Antwort. Was ist, wenn die Eltern bzw. die Mutter verstirbt. Haben die Geschwister meines Mannes dann Anspruch auf das 1/4?
Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14. Dezember 2020 | 21:29
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Ja, in diesem Fall treten die Geschwister des Erblassers an die Stelle der Eltern.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
16. Dezember 2020 | 19:39
Sehr geehrte Fragestellerin,leider hatte ich Ihre Nachfrage mißverstanden. So war ich von der erbrechtlichen Seite ausgegangen, während sich die Frage ausschließlich auf das Pflichtteilsrecht bezog.
Geschwister gehören nicht zu dem pflichtteilberechtigten Personenkreis.
Ihr Fall laut Nachfrage: Der überlebende Ehegatte erbt Alles.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt