Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Ja, der Testamentsvollstrecker ist zur Berichtigung seines vorherigen Tuns verpflichtet. Aber auch aus persönlichem Interesse sollten Sie den Berechnungsfehler, der auch einen Haftungsfehler darstellt, berichtigen.
Aber lassen wir einmal die Kirche im Dorf. Bitte prüfen Sie hier noch einmal, ob Sie sich damals tatsächlich verrechnet haben und so dies der Fall sein sollte treten Sie an die betroffenen Miterben heran und sprechen mit denen darüber. Sollte sich hieraus die Situation ergeben, die eine Berichtung der Werte des verteilten Nachlasses unbedingt erforderlich macht oder dies von den Beteiligten gewünscht werden, dann kommen Sie diesem Wunsch nach.
Vergessen sie nicht die angemessene Vergütung des Testamentsvollstreckers in die Berichtigung einzubeziehen.
Die Sache mit dem nachträglich aufgetauchten Anteil an einem weiteren Grundstück, sollte hierauf keinen unmittelbaren Einfluss haben. Wie auch, es ist ein unteilbarer Nachlassgegenstand und wird für eine Auseinandersetzung erst veräußert oder aber teilungsversteigert werden müssen.
So Sie für sich und Ihre Erben daran kein Interesse haben, können Sie hierauf durch Abschichtung verzichten. Die Abschichtung ist eine grundsätzlich formfreie Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden Erben und dem Rest der verbleibenden Erbengemeinschaft bzw. dem verbleibenden Erben. Aus Beweisgründen sollten diese zumindest textlich abgefasst werden.
Entgegen Ihrer dargestellten Auffassung bedarf die Abschichtung auch bei grundstücksbefasstem Nachlass keiner notariellen Beglaubigung im Sinne des § 311b BGB oder des Gesellschaftsrechts, weil hier nicht das im Nachlass befindliche Grundstück der eigentliche Gegenwert zur ggf. gezahlten Abfindung darstellt, sondern vielmehr das Erbrecht des Miterben an sich (BGH IV ZR 346/96).
Bei der Abschichtung handelt es sich nicht nur um einen einseitigen Verzicht, sondern um einen zweiseitigen Vertrag, so dass die übrigen Miterben zu dessen Wirksamkeit diesem zustimmen müssten.
Darin sollte insoweit auch erfasst werden, dass der bereits verteilte Nachlass davon nicht umfasst wird.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle
----- Ja, die bisherige Berechnung und die darauf basierende Auszahlung berücksichtigt einzelne Postten nicht und begünstigt, da Testamentsvollstrecker auch einer der Erben, unangemessen. Einer Gesprächslösung verweigert er sich permanent. Das will ich ihm nicht durchgehen lassen und erwarte die Korrektur als Voraussetzung Vor meiner Abschichtung
----Ich verstehe Sie also wie folgt richtig ? Die Tatsache, dass ein Teil des Erbes schon vor vielen Jahen ausgezahlt worden ist, spielt für die Abschichtung ebenso wenig eine Rolle, wie die VOR der Abschichtung noch auszuzahlenden Korrekturbeträge. Der aufzusetzende zweiseitige Vertrag (------ zwischen ?? Testamentsvollstrecker und mir als Abschichtendem und / oder ?? Abschichtendem und allen Miterben) -----ETWA Nach dem Tod des Erblassers.... wurde der bekannte Nachlass verteilt. Jetzt ist ein Anteil enes unteilbaren Grundstücks Flur xyz... bekannt geworden, über dessen Verteilung keine Einjgung erzielt werden kann.... " Die Erben,,,,,, sind sich darüber einig //oder // ich verlasse daher die Erbengemeinschaft mit Wirkung vom .........mittels Abschichtung ........... die Unterzeichner simmen zu.
Der Vertrag muß nicht notariell beglaubigt werden.
--- Verzichte ich also nach damals und jetzt erfolgten Zahlungen, mittels Abschlchtung auf ???? was genau?????. Sie sagen : NIChT DAS GRUNDSTÜCK an sich, sondern ???? mein Erbrecht / doch das Grundstück, weil nur das noch zur Verteilung ansteht ????? (( Leider kann ich unter der zitierten Entscheidung weder das Urteil von 1998 noch von 2000 im Netz einsehen und bitte um den geeigneten Link zum BGH-TEXT) -- oder "verlasse ich die Erbengemeinschaft durch Abschlchtung" )------------Ich bitte Ihre Ausführungen hierzu zu präzisieren.
Vielen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Der Link zu der zitierten BGH Entscheidung BGH IV ZR 346/96 https://judicialis.de/Bundesgerichtshof_IV-ZR-346-96_Urteil_21.01.1998.html .
Eine Entscheidung aus 2000 hatte ich nicht erwähnt!?! Dabei handelt es sich auch nur um die zugehörige Entscheidung des BGH über den Prozesskostenhilfeantrag.
Der Testamentsvollstrecker ist zur Auskunft bzw. sogar Rechenschaft verpflichtet und so diesem eine Fehler in seiner Vollstreckungsarbeit nachzuhalten ist, sollte dieser gehalten sein diesen hier zu beheben. Ansonsten können ihn Schadensersatzansprüche der benachteiligten Erben treffen.
Richtig, die Abschichtung ist der Verzicht auf seine Mitgliedschaftsrechte aus der Erbengemeinschaft und kann auch bedingt erfolgen. So Sie das zeitlich eingrenzen können, wäre die formulieren der weitergehenden bisher noch nicht auseinandergesetzten Rechten an den verbliebenen Nachlass der Erbengemeinschaft yx.
Sie haben eine Vereinbarung mit der Erbengemeinschaft, der die Rechte auf die Sie verzichten kraft Gesetzes anwachsen.
Bei der Abschichtung handelt es sich um ein reines Innenverhältnis, welches etwaige Nachlassgläubiger nicht hindert gegen den Abschichtenden selbst Forderungen geltend zu machen. Die verbliebene Erbengemeinschaft hat sich jedoch mit der Abschichtung zur alleinigen Tragung der Rechte und Pflichten aus dem Nachlass verpflichtet und schuldet dem per Abschichtung Ausgeschiedenen insoweit Ersatz.
Miterbe yx verzichtet durch diesen Vertrag vom … hinsichtlich seiner Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft yx ab dem … und aller nach diesem Datum bekanntwerdenden und weiterhin nicht auseinandergesetzten Rechten der o.g. Erbengemeinschaft. Eine Abfindung für die noch bestehenden Rechte der Erbengemeinschaft an bekannten und unbekannten Nachlass nach dem … wird nicht vereinbart.
So könnte die Abschichtungsvereinbarung kurz lauten.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV%20ZR%20346/96
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen