Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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wenn Sie das Foto in diesem Zustand aus dem Internet kopiert haben, kann eine Urkundenfälschung nicht vorliegen.
Anders sieht es hingegen mit der Urheberrechtsverletzung aus; sollte die Gegenseite tatsächlich Urheber oder Rechtsinhaber sein, wären Unterlassungs- und auch Schadensersatzansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt. Diesen Nachweis könnten Sie auch verlangen.
Die Höhe kann so nicht geklärt werden, da es dazu näherer Informationen bedarf, die allein in Rahmen einer Individualberatung abgeklärt werden können.
Daher sollten Sie entweder einen Anwalt mit der weiteren Prüfung beauftragen, oder aber mit der Gegenseite über die Höhe verhandeln.
Die Privatrechtsschutz wird vermutlich hier nicht eingreifen - hierzu können Sie dort aber einfach anrufen, den Sachverhalt schildern und erhalten dann die Entscheidung des Versicherers.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Hallo, heute erhielt ich eine Rechnung des Shops über 500,- Bezeichnung: Verstoß gegen Urheberrecht.
Anbei ein Schreiben das mir vorgeworfen wird ein selbsterstelltes Produktbild aus dem Ebayangebot ohne Genehmigung verwendet zu haben und zur Untermalung des Ganzem eine Gerichtskopie, Urteil des Amtsgerichtes Rendsburg 11 C 360/06, verkündet am 29.01.07. In diesem Rechtsstreit verklagte die Inhaberin des Shops einen Ebaynutzer wegen Verwendung Ihres Fotos (dies wäre durch ein Copyright auf der Angebotsseite mit anhängenden Geschäftsbedingungen vermerkt) der Klägerin und der Kopie Ihres Angebotstextes. Der Beklagte räumte darin ein die Tat begangen zu haben und wurde zu 500,- Euro Schadensersatz verurteilt.
Ich bestreite den Vorwurf und einen Vergleich mit dieser Klage, ich habe mein Foto nicht von einer Angebotsseite dieses Shops. Es ist zwar ähnlich dem des Shops, ist aber nicht wirklich identisch, es hat wesentlich dunklere Farben und kein Copyright. Letzteres unterstellt man mir vorsätzlich entfernt und somit Urkundenfälschung begangen zu haben, dies ist nicht wahr und eine ungeheuerliche Unterstellung.
Ich habe die Shopinhaberin bereits 2 Mal aufgefordert mir einen Beweis zukommen zu lassen das es sich bei dem von mir verwendetem Foto tatsächlich um Ihr Eigentum/Urheberrecht handelt. Dies wurde bisher ignoriert. Stattdessen erhielt ich diese besagte Rechnung. Muß ich auf diese Rechnung reagieren und wenn wie? Muß mir die Dame nicht einen Beweis/Nachweis erbringen das es sich tatsächlich um Ihr Foto handelt. Da könnte ja jeder irgentjemanden eine Rechnung schreiben mit nicht bewiesenen Unterstellungen, bei Nichtzahlung mit einem Anwalt bzw. einer Klage drohen und hoffen das derjenige zahlt. Was würden Sie mir raten? Danke nochmals und hoffe auf eine helfende Auskunft. Mit freundlichen Grüßen, P.D.
Hier sollten Sie in der Tat den Nachweis verlangen, dass das von Ihnen genutzte Foto von der Gegenseite erstellt worden ist. Bis dahin sollten Sie die Ansprüche dann zurückweisen.
Auf weitere außergerichtliche Schreiben brauchen Sie dann nicht immer reagieren.