Sehr geehrter Ratssuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Ihren Angaben entnehme ich, dass der Vertragsschluss über die von Ihnen angebotenen Tagesausflüge nicht direkt durch Sie, sondern auch mittels Einsatz eines Vermittlers erfolgt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Reisevermittler grundsätzlich als Stellvertreter des Veranstalters nach § 164 BGB tätig wird. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass Sie zur Erbringung der Tagesausflüge zu den abgeschlossenen vertraglichen Bedingungen verpflichtet sind.
Sofern im Angebot nunmehr der Passus „Reservierung beim Anbieter erforderlich" angegeben wird, ist diese vertragliche Regelung gemäß §§ 133, 157 BGB entsprechend auslegungsfähig. Hierbei ist zu beachten, dass für den Reisekunden bei dieser Formulierung insbesondere keine Mindestfrist ersichtlich ist, in der eine Reservierung des Tagesausfluges erfolgen muss, damit dieser durchgeführt werden kann.
Dies bedeutet, dass der Kunde bei einer derartigen Formulierung durchaus die berechtigte Erwartung haben darf, dass die von Ihnen angebotenen Tagesausflüge auch kurzfristig gebucht und wahrgenommen werden können. Insoweit ist für den Kunden gerade nur erkennbar, dass eine generelle Reservierung beim Veranstalter zu erfolgen hat. Es ist dem Kunden jedoch nicht ersichtlich, mit welcher Vorlaufzeit bei Ihnen diese Reservierung verbunden ist.
Jedoch dürfte sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch ergeben, dass die Kunden Ihnen zumindest eine kurzfristige Vorlaufzeit zur Organisation der Ausflüge von einigen Tagen zubilligen müssten. Es dürfte Ihnen regelmäßig nicht zumutbar sein, auch für ggfls. größere Gruppen von Kunden innerhalb eines Tages oder gar weniger Stunden einen Tagesausflug zu organisieren und durchzuführen.
Allerdings birgt die gewählte Formulierung sicherlich eine gewisse Unsicherheit dahingehend, dass Sie sich unter Umständen bei Nichtdurchführung eines Ausfluges Schadensersatzansprüchen gegenüber Ihren Kunden ausgesetzt sehen könnten.
Insoweit kann ich Ihnen nur dringend empfehlen, die gewählte Formulierung mit einer für Sie annehmbaren Vorlaufzeit von beispielsweise ein bis zwei Wochen (oder länger) zu versehen, um so eine für Sie und Ihre Kunden unmissverständliche, aber flexible Vertragsbedingung festzulegen.
Soweit Sie angeben, der Vermittler habe die seinerzeitige Reservierungsformulierung eigenhändig und ohne Rücksprache mit Ihnen abgeändert, könnte sich der Vermittler Ihnen gegenüber unter Umständen schadensersatzpflichtig gemacht haben bzw. in Zukunft machen.
Regelmäßig wird der Vermittler von Reiseleistungen als Handelsvertreter gemäß §§ 84 ff HGB bzw. als Handelsmakler gemäß § 93 HGB für den Veranstalter tätig. Dabei ist der Vermittler grundsätzlich verpflichtet, primär die Interessen des Veranstalters bei der Vermittlung zu verfolgen, wobei sich die Rechte und Pflichten regelmäßig aus dem abgeschlossenen Agenturvertrag ergeben (Führich, Reiserecht Rn 244).
Aus dem zwischen Ihnen und dem Vermittler bestehenden Vertrag könnten Ihnen daher durch die eigenhändige Abänderung der Formulierung somit Schadensersatzansprüche zustehen, wobei Sie eine entsprechende Schadensposition im Zweifel darlegen und beweisen müssten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Ihren Angaben entnehme ich, dass der Vertragsschluss über die von Ihnen angebotenen Tagesausflüge nicht direkt durch Sie, sondern auch mittels Einsatz eines Vermittlers erfolgt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Reisevermittler grundsätzlich als Stellvertreter des Veranstalters nach § 164 BGB tätig wird. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass Sie zur Erbringung der Tagesausflüge zu den abgeschlossenen vertraglichen Bedingungen verpflichtet sind.
Sofern im Angebot nunmehr der Passus „Reservierung beim Anbieter erforderlich" angegeben wird, ist diese vertragliche Regelung gemäß §§ 133, 157 BGB entsprechend auslegungsfähig. Hierbei ist zu beachten, dass für den Reisekunden bei dieser Formulierung insbesondere keine Mindestfrist ersichtlich ist, in der eine Reservierung des Tagesausfluges erfolgen muss, damit dieser durchgeführt werden kann.
Dies bedeutet, dass der Kunde bei einer derartigen Formulierung durchaus die berechtigte Erwartung haben darf, dass die von Ihnen angebotenen Tagesausflüge auch kurzfristig gebucht und wahrgenommen werden können. Insoweit ist für den Kunden gerade nur erkennbar, dass eine generelle Reservierung beim Veranstalter zu erfolgen hat. Es ist dem Kunden jedoch nicht ersichtlich, mit welcher Vorlaufzeit bei Ihnen diese Reservierung verbunden ist.
Jedoch dürfte sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch ergeben, dass die Kunden Ihnen zumindest eine kurzfristige Vorlaufzeit zur Organisation der Ausflüge von einigen Tagen zubilligen müssten. Es dürfte Ihnen regelmäßig nicht zumutbar sein, auch für ggfls. größere Gruppen von Kunden innerhalb eines Tages oder gar weniger Stunden einen Tagesausflug zu organisieren und durchzuführen.
Allerdings birgt die gewählte Formulierung sicherlich eine gewisse Unsicherheit dahingehend, dass Sie sich unter Umständen bei Nichtdurchführung eines Ausfluges Schadensersatzansprüchen gegenüber Ihren Kunden ausgesetzt sehen könnten.
Insoweit kann ich Ihnen nur dringend empfehlen, die gewählte Formulierung mit einer für Sie annehmbaren Vorlaufzeit von beispielsweise ein bis zwei Wochen (oder länger) zu versehen, um so eine für Sie und Ihre Kunden unmissverständliche, aber flexible Vertragsbedingung festzulegen.
Soweit Sie angeben, der Vermittler habe die seinerzeitige Reservierungsformulierung eigenhändig und ohne Rücksprache mit Ihnen abgeändert, könnte sich der Vermittler Ihnen gegenüber unter Umständen schadensersatzpflichtig gemacht haben bzw. in Zukunft machen.
Regelmäßig wird der Vermittler von Reiseleistungen als Handelsvertreter gemäß §§ 84 ff HGB bzw. als Handelsmakler gemäß § 93 HGB für den Veranstalter tätig. Dabei ist der Vermittler grundsätzlich verpflichtet, primär die Interessen des Veranstalters bei der Vermittlung zu verfolgen, wobei sich die Rechte und Pflichten regelmäßig aus dem abgeschlossenen Agenturvertrag ergeben (Führich, Reiserecht Rn 244).
Aus dem zwischen Ihnen und dem Vermittler bestehenden Vertrag könnten Ihnen daher durch die eigenhändige Abänderung der Formulierung somit Schadensersatzansprüche zustehen, wobei Sie eine entsprechende Schadensposition im Zweifel darlegen und beweisen müssten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt