Forderung trotz Klarna-Käuferschutzentscheidung

11. Februar 2025 22:44 |
Preis: 30,00 € |

Kaufrecht


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in unter 1 Stunde
Folgender fiktiver Fall:

Kunde A kauft bei Händler B im Mai 2024 ein Fahrrad über Klarna Ratenkauf (4.000,-€+). Dieser wird mit Beschädigungen durch Spedition C 14 Tage nach der Bestellung geliefert.

Kunde A moniert bei Händler mit dokumentierten Fotos und soll 150,- Erstattung oder 200,- Online-Gutschein als „Entschädigung" bekommen. Dem wird zu keiner Zeit zugestimmt, der Kontakt wird monoton, da Händler nicht mehr reagiert. Nach ein paar Tagen platzt Kunde A der Kragen und schaltet Klarna ein. Diese fordern Unterlagen und Nachweise, dass Kunde A Händler B kontaktiert/informiert hat. Nach langer Bearbeitungszeit entscheidet Klarna im Juni 2024 für den Kunden und erstattet die bis dato geleisteten Zahlungen abzgl. Zinsen.

Händler B meldet sich 2024 gar nicht mehr. Ende Januar 2025 kam eine Mail mit einer Gutschrift, die „wie vereinbart" akzeptiert wurde. Kunde A reagiert nicht, zwei Wochen später kam eine Mail vom Händler mit der Forderung, den Rest der Zahlung zu leisten. Die Zahlung wurde um 300,-€ (lt. Gutschrift) „wie gebeten" gemindert, da dieser Betrag überwiesen wurde. Diese Bitte ist nie erfolgt und dem wurde auch nicht zugestimmt. Eine Überweisung hat Kunde A nie erhalten, laut Händler sei diese am 17.01.2025 veranlasst worden (es liegen keine Beweise vor). Der Händler hatte zu keiner Zeit die Kontodaten des Kunden A und über Klarna erfolgte keine Einzahlung.

Frage: Darf der Händler trotz positiv entschiedenen Käuferschutz-Fall von Klarna die Summe beim Kunden A verlangen?

Wie sieht es mit den Behauptungen des Händlers aus, dass „wie vereinbart" die Gutschrift akzeptiert wurde? Kunde A kann lückenlosen Mail-Verkehr beweisen, indem der Vorschlag 2024 ausgeschlagen wurde.

Händler droht sofort mit einem Mahnverfahren, obwohl keine Mahnungen erfolgten. Eine Zahlungsfrist wurde am 01.05.2024 beim Kauf nicht genannt, da die Forderung an Klarna abgetreten wurde und der Händler hierüber sein Geld erhalten hat. Lediglich eine Zahlungsfrist für den jetzt monierten Offenstand wurde genannt. In der Rechnung wurde auch explizit auf die Abwicklung via Klarna hingewiesen und in den AGB steht, dass die Zahlungen an Klarna abgetreten werden. Ist die Forderung nach acht Monaten nach der Entscheidung noch rechtens?

Eine Nacherfüllung gem. Paragraph 439 Abs. 4 BG hat bis zum heutigen Tage nicht stattgefunden. Das Fahrrad ist zum Zeitpunkt der Anzeige des Mangels (Mai 2024) nicht mehr verfügbar gewesen, also auch heute nicht mehr.

Welche Rechte ergeben sich? Das Fahrrad soll behalten werden, da etwaiges Zubehör bereits 2024 gekauft und montiert wurde. Im Falle eines Mahnbescheides kann der Summe widersprochen werden. Wäre u.U. ein Rechtsstreit hier förderlich bzw. vom Vorteil, wenn der Händler sich gar nicht auf eine Nacherfüllung einlässt bzw. nur einen Nachlass anbietet?

Gäbe es die Möglichkeit, dass Sie den Fall übernehmen?

Im Voraus vielen Dank für die Einschätzungen.
Obwohl Klarna in Ihrem Fall zugunsten des Kunden entschieden und die bis dahin geleisteten Zahlungen erstattet hat, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Händler keine weiteren Ansprüche geltend machen kann. Laut der Klarna-Käuferschutzrichtlinie berührt eine solche Entscheidung die vertraglichen und gesetzlichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht. Das bedeutet, dass der Händler weiterhin berechtigt ist, den ausstehenden Betrag einzufordern.

Bezüglich der Behauptung des Händlers, die Gutschrift sei "wie vereinbart" akzeptiert worden, können Sie durch Ihren vollständigen E-Mail-Verkehr nachweisen, dass Sie diesem Vorschlag nie zugestimmt haben. Dieser Nachweis stärkt Ihre Position erheblich.

Die Androhung eines Mahnverfahrens durch den Händler ist rechtlich zulässig, auch wenn zuvor keine Mahnungen versendet wurden. Da die Forderung an Klarna abgetreten wurde und der Händler sein Geld bereits erhalten hat, ist die rechtliche Grundlage für die erneute Forderung jedoch fraglich.

Da bisher keine Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB stattgefunden hat und das Fahrrad nicht mehr verfügbar ist, könnten Sie theoretisch vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Da Sie das Fahrrad jedoch behalten möchten, wäre eine Minderung des Kaufpreises der geeignete Weg.

Sollte der Händler weiterhin auf der vollständigen Zahlung bestehen und ein Mahnverfahren einleiten, haben Sie die Möglichkeit, dem Mahnbescheid zu widersprechen. In diesem Fall käme es zu einem Gerichtsverfahren, in dem Ihre dokumentierte Kommunikation als Beweis dienen kann. Ein solcher Rechtsstreit könnte zu Ihren Gunsten ausgehen, insbesondere wenn Sie nachweisen können, dass Sie den angebotenen Nachlass nie akzeptiert haben und der Händler keine Nacherfüllung angeboten hat.

Ich hoffe, das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Abend.


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