Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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es ist zweifelhaft, ob der Kostenersatzanspruch noch durchsetzbar ist.
Ein Kostenersatzanspruch aus einem alten Bescheid nach § 92a BSHG kann im Jahr 2025 grundsätzlich nicht mehr durchgesetzt werden, wenn der zugrunde liegende Verwaltungsakt bereits im Jahr 2003 erlassen wurde und die Behörde seither keine wirksamen Schritte unternommen hat, um den Anspruch durchzusetzen. Denn solche Ansprüche verjähren in der Regel vier Jahre nach dem Jahr, in dem der Bescheid unanfechtbar geworden ist – das wäre in diesem Fall spätestens Ende 2007 gewesen. Danach ist die Forderung rechtlich nicht mehr durchsetzbar.
Nur wenn in dieser Zeit ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs erlassen wurde, kann eine verlängerte Verjährungsfrist von 30 Jahren eintreten. Ein einfaches Mahnschreiben reicht dafür nicht aus. Das hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 4. März 2021 (Az.: B 11 AL 5/20 R, https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_03_04_B_11_AL_05_20_R.html) ausdrücklich entschieden.
Wenn die betroffene Person nach so langer Zeit keine Unterlagen mehr hat und die Forderung nicht mehr nachvollziehen kann, muss die Behörde die ursprüngliche Entscheidung und die Entwicklung der Forderung nachvollziehbar erläutern. Dazu gehört insbesondere die nochmalige Übersendung des alten Bescheids und eine verständliche Aufstellung, wie sich der Betrag zusammensetzt. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens und dem Anspruch auf rechtliches Gehör.
Sie sollten sich vorsorglich auf den Eintritt der Verjährung berufen und sich von der Behörde eine Kopie des "weiteren Verwaltungsakt zur Festsetzung oder Durchsetzung des Kostenersatzanspruchs" zusenden lassen. Um zu prüfen, ob der Anspruch verjährt ist oder nicht. Die Behörde scheint nach Ihren Schilderungen der Ansicht zu sein, dass jeder unanfechtbar gewordene Verwaltungsakt erst nach 30 Jahren verjährt. Das ist aber nicht der Fall, das gilt nur für die in § 52 SGB X genannten Verwaltungsakte. Die Verjährung ist eine Einrede, die ausdrücklich geltend gemacht werden muss. Diese wird nicht automatisch berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin
Werte Frau Haeske,
ich habe wie von Ihnen geschrieben nochmals die Unterlagen mit einer detaillierten Aufstellung der Forderung angefordert, den alten Verwaltungsakt von 2003 und den weiteren Verwaltungsakt angefordert und habe mich ansonsten auf die Verjährung berufen. Folgende Antwort kam nun:
„Guten Tag,
nach meiner Rechtsauffassung besteht der Anspruch auch dann, wenn der Schuldner den betreffenden Bescheid verlegt hat.
Aus diesem leitet sich meine Anforderung aus dem Schreiben vom 20.02.2025 ab.
Ich kenne keine Rechtgrundlage, die im hier vorliegenden Fall einen Anspruch auf Zahlungsaufschub zusichert.
Wie mehrmals mitgeteilt, beträgt die Verjährungsfrist für einen unanfrechtbar gewordenen Verwaltungsakt 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X). Die Forderung (Bescheid vom 03.09.2003) ist daher nicht verjährt.
Mit freundlichen Grüßen„
Wie soll ich da nun weiterverfahren?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Sie sollten sich an ein/en Fachanwalt/Fachanwältin für Sozialrecht vor Ort wenden, welche/r dann förmlich Akteneinsicht beim Bezirksamt beantragt. Notfalls durch Einsicht vor Ort direkt in den Räumen der Behörde. Ohne die Unterlagen gesehen zu haben, lässt sich nicht sagen, ob die Forderung tatsächlich mittlerweile verjährt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin