19. Januar 2022
|
18:34
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn in diesem Fall die Ursache des Fogging zweifelsfrei feststeht und vollständig beseitigt wurde, dann sehe ich keine Aufklärungspflicht.
Es bleibt allerdings dennoch ein Restrisiko, dass das nicht der Fall ist. Deshalb wäre die Empfehlung in diesem Fall über das Fogging und die nachhaltige Beseitigung aufzuklären, um auch vor Ansprüchen des Käufers zu schützen. In Ihrem Fall sehe ich aber kein Anfechtungsrecht des Käufers beim Verschweigen sondern allenfalls einen Nachbesserungsanspruch.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-