Flyerverbreitung: Information über Person

21. Januar 2021 23:53 |
Preis: 65,00 € |

Medienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Darf ein Flyer der von einer anonymen Recherchegruppe erstellt wurde um
vor einzelnen NPD-Aktivisten zu warnen, von Dritten weitergegeben werden? Ist es zum Beispiel rechtlich unbedenklich, einen solchen Flyer an Wohnprojekte, Kneipen, etc. weiterzuleiten, damit diese bspw. von ihrem Hausrecht gebrauch machen können und dieser Person den Zugang verweigern? Oder ist das zivil- oder strafrechtlich relevant für die Dritten und könnte zum Beispiel die geoutete Person die Kneipiers/Wohnprojektewegen Verleumdung oder Ähnlichem anzeigen?

Der Flyer nennt die Person mit vollem Namen und zeigt zwei Fotos, auf denen sie erkennbar ist. Sowohl die Aussagen zur Person als auch eines der Fotos sind auch in zahlreichen anderen Quellen im Internet verfügbar, die Tatsachenbehauptungen im Bezug auf die Person sind korrekt und auch von Dritten problemlos via Internetrecherche nachvollziehbar. Die Fragestellung bezieht sich nur auf die Weitergabe/Verbreitung eines bereits existierenden Flyers, nicht auf dessen Erstellung.
22. Januar 2021 | 00:22

Antwort

von


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E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Veröffentlichung des Fotos umfasst auch die Weitergabe der Dritten.
Die rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung und Verbreitung von Foto- und Videoaufnahmen von Personen richtet sich nach den §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG). Grundlage dieser Regelungen ist das sog. „Recht am eigenen Bild", das als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts direkt aus dem Grundgesetz abgeleitet wird. Es schützt das Recht von Personen, selbst darüber zu entscheiden zu dürfen, ob Aufnahmen von ihnen veröffentlicht werden oder nicht.

Dementsprechend bedarf nach der Grundregel des § 22 S. 1 KUG jede Veröffentlichung von Bildnissen einer Person prinzipiell der Einwilligung des Abgebildeten.

23 Abs. 1 KUG sieht jedoch einige Ausnahmen vor, in denen die Veröffentlichung von Aufnahmen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person(en) zulässig ist. Das ist der Fall bei:

Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben und
Bildnissen, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Gleichzeitig ist aber § 23 Abs. 2 KUG zu beachten, wonach dennoch eine Einwilligung einzuholen ist, wenn die Veröffentlichung im Einzelfall berechtigte Interessen des bzw. der Abgebildeten verletzt.

Auch wenn eine der genannten Ausnahmen zuzutreffen scheint, muss stets geprüft werden, ob die Veröffentlichung nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, § 23 Abs. 2 KUG. Es ist eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen und alle konkreten Umstände sind zu berücksichtigen.

Eine Einwilligung ist insbesondere einzuholen, wenn
die Abbildung die Privat- oder Intimsphäre der abgebildeten Person berührt oder
die Abbildung ehrverletzenden oder rufschädigenden Charakter hat.
Da bei einem Verstoß gegen diese Grundsätze schwerwiegende Rechtsfolgen drohen, ist die Veröffentlichung ohne Einwilligung nicht zulässig.

Den Dritten ist also davon abzuraten, die Flyer aufzuhängen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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