Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
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gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Ihren Schilderungen zufolge dürfte es sich tatsächlich um eine Nichtbeförderung im Sinne der EU-Richtlinie handeln denn um eine Verspätung.
Eine Verspätung liegt der Richtlinie gemäß dann vor, wenn Sie mit dem Flugzeug, welches Sie von Beginn an befördern sollte, zu einem späteren Zeitpunkt als dem avisierten befördert werden.
Wenn Sie aber mit einer anderen Maschine befördert werden, weil Ihre ursrüngliche Maschine zu einem anderen Zweck genutzt wird, spricht viel dafür, von einer Nichtbeförderung auszugehen.
Meiner Erfahrung nach werden Sie jedoch zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Anwalt benötigen. Ein wenig hängt dies auch von der Fluggesellschaft ab, bei der Sie gebucht hatten.
Trotz Ihrer meiner Ansicht nach richtigen Auffassung besteht bei einem möglichen Prozess durchaus das Risiko eines Unterliegens, da die Rechtsprechung in diesem Punkt noch in den Anfängen steckt (die Richtlinie besteht noch nicht lange).
Sie sollten Sich daher überlegen, ob ein möglicher Erfolg den Aufwand rechtfertigt. Bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung würde ich jedoch zu einer weiteren Verfolgung der Ansprüche raten. Gerne können Sie SIch zu diesem Zweck auch an meine Kanzlei wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechltiche Orientierung mit meiner Antwort geben.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Vielen Dank fuer die Antwort. Abschliessend noch eine Frage. Es handelte sich ja um eine Pauschalreise. Bei wem mache ich meine weitergehenden Forderungen geltend ? Fluggesellschaft oder Reiseveranstalter ?
Nochmals vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
1. Grundsätzlich ist der Reiseveranstalter Ihr Vertragspartner. Dementsprechend ist er Ihr Ansprechpartner bei Mängeln.
Ihn haben Sie ja auch Ihren Aussagen zufolge zuerst angesprochen.
2. Die VO 261/04 gilt jedoch sowohl für Linien- als auch für Charterflüge. Insofern könnten Sie Sich auch direkt an die Fluggesellschaft richten.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit abschließend beantworten und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt