Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Um den mit Ihnen geschlossenen Kursvertrag, bei welchem es sich nach rechtlicher Bewertung um ein Dauerschuldverhältnis handelt, außerordentlich kündigen zu können, müsste in dem Attest eine ausreichender, also wichtiger Kündigungsgrund zu sehen sein.
Das Attest müsste eine Tatsache bestätigen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des geschlossenen Vertrages bis zu der vereinbarten Beendigung (in Ihrem Fall Ablauf der 12 Monate)nicht zugemutet werden kann. Eine ärztliche Erkrankung würde einen adäquaten Kündigungsgrund darstellen.
Ob eine entsprechende Krankheit bei Ihren Kundinnen vorliegt und ob das Attest den Tatsachen entspricht, müsste im Zweifelsfall von Ihren Kundinnen bewiesen werden. Weiterhin fraglich wäre, in wessen Risikobereich eine solche auftretende Erkrankung fällt.
Um dieser Praxis entgegenzutreten empfehle ich Ihnen, in Ihren Kursvertrag einen Klausel aufzunehmen, die im Falle einer nach Vertragsschluss auftretenden Erkrankung, erst nach Beibringung eines sportärztlichen Attestes zur Kündigung berechtigt. Dies stellt meines Erachtens eine zumutbare Beschränkung des Rechts auf außerordentliche Kündigung dar.
Auch sollten Sie die gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen, zu berechnen ab dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte Kenntnis von dem zur Kündigung berechtigenden Grund erlangt, in Ihren Vertrag zur Klarstellung aufnehmen. Somit können sie Alibi-Berufungen auf "Altkrankheiten" ausschließen.
Darüber hinaus wäre zu erwägen, die für die Erstellung des Ernährungsplans im Falle einer Kündigung bereits angefallenen Kosten/Aufwendungen, mittels einer in den Vertrag einzufügenden Klausel, vergütet zu verlangen, soweit diese noch nicht abgegolten sind.
Ich empfehle Ihnen mit der genauen Formulierung und Einarbeitung der Passagen in Ihren Vertrag einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass es sich bei dieser, auf Ihren Angaben basierenden, Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, welche sich bei Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen gänzlich anders darstellen kann.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Um den mit Ihnen geschlossenen Kursvertrag, bei welchem es sich nach rechtlicher Bewertung um ein Dauerschuldverhältnis handelt, außerordentlich kündigen zu können, müsste in dem Attest eine ausreichender, also wichtiger Kündigungsgrund zu sehen sein.
Das Attest müsste eine Tatsache bestätigen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des geschlossenen Vertrages bis zu der vereinbarten Beendigung (in Ihrem Fall Ablauf der 12 Monate)nicht zugemutet werden kann. Eine ärztliche Erkrankung würde einen adäquaten Kündigungsgrund darstellen.
Ob eine entsprechende Krankheit bei Ihren Kundinnen vorliegt und ob das Attest den Tatsachen entspricht, müsste im Zweifelsfall von Ihren Kundinnen bewiesen werden. Weiterhin fraglich wäre, in wessen Risikobereich eine solche auftretende Erkrankung fällt.
Um dieser Praxis entgegenzutreten empfehle ich Ihnen, in Ihren Kursvertrag einen Klausel aufzunehmen, die im Falle einer nach Vertragsschluss auftretenden Erkrankung, erst nach Beibringung eines sportärztlichen Attestes zur Kündigung berechtigt. Dies stellt meines Erachtens eine zumutbare Beschränkung des Rechts auf außerordentliche Kündigung dar.
Auch sollten Sie die gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen, zu berechnen ab dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte Kenntnis von dem zur Kündigung berechtigenden Grund erlangt, in Ihren Vertrag zur Klarstellung aufnehmen. Somit können sie Alibi-Berufungen auf "Altkrankheiten" ausschließen.
Darüber hinaus wäre zu erwägen, die für die Erstellung des Ernährungsplans im Falle einer Kündigung bereits angefallenen Kosten/Aufwendungen, mittels einer in den Vertrag einzufügenden Klausel, vergütet zu verlangen, soweit diese noch nicht abgegolten sind.
Ich empfehle Ihnen mit der genauen Formulierung und Einarbeitung der Passagen in Ihren Vertrag einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass es sich bei dieser, auf Ihren Angaben basierenden, Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, welche sich bei Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen gänzlich anders darstellen kann.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt