15. Dezember 2020
|
20:34
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Einklang mit der Verbraucherzentrale gilt nach meiner Auffassung folgendes:
1. Die im Vertrag genannte Laufzeit gilt auch dann, wenn das Fitnessstudio wegen der Corona-Pandemie vorübergehend schließen musste. Verlängerungen sind grundsätzlich nur freiwillig möglich und
müssen für die Kunden kostenfrei sein (zumindest dann, wenn sie sich nicht selbst auf eine Zahlung einlassen). Sie müssen also die Bedingungen nicht annehmen.
2. Des weiteren gilt: Sie müssen nur für die Zeiten Ihre Beiträge zahlen, in denen Sie den per Vertrag versprochenen Service auch nutzen konnten. Darum ist die Rechtslage eindeutig, dass bei ganz geschlossenen Studios beziehungsweise einem nicht gleichwertigen Ersatzprogramm Beiträge erlassen oder gemindert werden müssen.
3. Fazit:
Wenn Sie kündigen kann es 3 mögliche Rechtsfolgen geben:
a) Sie können den restlichen Zeitraum kostenlos die gesammelten Stunden abtrainieren oder
b) Sie bekommen das bereits gezahlte Geld zurück oder
c) Sie dürfen auch nach dem Kündigungszeitpunkt noch kostenlos die Stunden abtrainieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Da das Fitnesstudio nicht kompromißbereit scheint, würde ich die Zahlung einstellen bzw. die Beiträge zurückzuweisen und auf eine der 3 Lösungen pochen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter