22. Januar 2021
|
12:15
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Die von Ihnen erwähnte Reise steht Ihnen meiner Ansicht nach zu, unabhängig von der späteren Aufhebung des Vertrages.
Wie Sie selbst erwähnen handelt es sich um einen Bonus für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen (bestimmte Anzahl von Vertragsabschlüssen), die auch vertraglich unter keine weiteren Bedingungen gestellt wurden.
Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen – die unter gewissen Voraussetzungen auch auf Handelsvertreter angewendet werden können – gibt es keine Rückzahlungspflicht für Boni die für Leistungen der Vergangenheit bezahlt wurden.
Auch aus den Regelungen des HGB die auf den Handelsvertreter anwendbar sind ergibt sich nichts anderes.
Sie haben den erwähnten Bonus gemäß der bestehenden Vereinbarung mit ihrer Firma aufgrund ihrer in der Vergangenheit erbrachten Leistungen verdient.
Mangels anderweitiger Vereinbarung ist die Firma auch an diese zugesagte Bonuszahlung gebunden.
Sie können daher die zugesagte Reise von der Firma fordern, selbst wenn der Handelsvertretervertrag inzwischen aufgehoben wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt