Firmenverkauf Einzelunternehmen - Verbindlichkeiten

19. Juli 2019 19:21 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Haftung bei Übertragung eines Einzelunternehmens

Es wird eine Firmenumschreibung / Firmenverkauf zwischen zwei Einzelunternehmen angestrebt - ehemalige Lebenspartner. Intern wurde geregelt, dass sowohl das Vermögen als auch die Verbindlichkeiten / Schulden jeglicher Art hälftig getragen werden. Aktuell würde der Verkäufer allerdings mit einem Minus aus der Sache herausgehen, da die Schulden mittlerweile immer mehr werden.

Die Lebenspartner haben das Geschäft gemeinsam aufgebaut. Der Käufer führt das Unternehmen intern seit 1 Jahr auf Grund von privater Trennung weiter und hat Fehlentscheidungen, die zu den Schulden führten, getroffen. Letztendlich schützt Unwissenheit vor Strafe nicht und der aktuelle Verkäufer kann in diesem Fall nichts dagegen machen, richtig?

1. Gibt es eine rechtliche Regelung, die besagt, dass der Käufer die Verbindlichkeiten / Schulden mit übernehmen muss? Egal welche Vereinbarungen vorher getroffen wurden?!

Vielen Dank.
21. Juli 2019 | 01:58

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Zu unterscheiden ist die Außenhaftung gegenüber Dritten sowie die Vereinbarung im Innenverhältnis. Handelt es sich um ein Einzelunternehmen, welches kein kaufmänisch eingetragenes Handelsgewerbe darstellt, haftet die mit seinem Namen nach außen auftretende Person. Treten Sie im Außenverhältnis beide auf, handelt es sich nach meinem Verständnis um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Hier haften beide "Einzelunternehmer". Tritt hingegen nur der frühere Lebenspartner als Einzelunternehmer auf haftet dieser gegenüber Dritten allein.

2. Eine Begrenzung der Haftung im Innenverhältnis kann aus meiner Sicht auf zweifache Art erfolgen. Entweder es wird eine neue Vereinbarung getroffen, wonach der Käufer das Einzelunternehmen alleine fortführt und der Verkäufer als EInzelunternehmer bzw. Gesellschafter eine GbR ausscheidet. Die Haftung beschränkt sich dann im Außenverhältnis auf eigegangene Verbindlichkeiten bis zum Ausscheiden.

3. Möglich wäre aus meiner Sicht auch die Vereinbarung über die Aufteilung von Vermögen und Verbindlichkeiten zu kündigen. Kündigungsgrund sind die getroffenen Entscheidungen, die zu einer Erhöhung der Verbindlichkeiten und damit einer Haftung führen.

4. Im Ergebnis empfehle ich eine neue Vereinbarung, wonach die unternehmerische Tätigkeit und damit auch die Haftung getrennt wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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