31. Mai 2019
|
23:42
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail: rabuero24@gmail.com
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich schafft die eigene Immobilie einen Wohnsitz nach § 8 AO, welches zu einer Steuerpflicht führen würde.
Diese Wirkung können Sie durch Vermietung bzw. Überlassung an einen Dritten umgehen. Sie können also einfach einen Überlassungsvertrag mit der Kollegin aufsetzen und dort alle Details klären.
Somit entsteht nicht die Vermutung eines Wohnsitzes für Sie.
Da Sie keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuern werden, wird auch keine beschränkte Steuerpflicht entstehen.
Somit wird das Finanzamt erst bei Ihrer Rückkehr nach Deutschland vom Sachverhalt Kenntnis erlangen. Dann kann der Vertrag vorgelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
5. Juni 2019 | 21:41
Vielen Dank für die Auskunft. Wie sieht so ein Überlassungsvertrag aus? Gibt es dazu vorlagen?
Ich frage, da wenn man nach Überlassungvertrag schaut, wird immer von Schenkung geredet und dass möchte man hiermit nicht erwirken.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
5. Juni 2019 | 23:09
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
In der unentgeltlichen Überlassung liegt stets auch eine Schenkung, Sie wollen aber nicht das Haus verschenken, sondern deren Nutzung.
Sie können einfach einen Vertrag aufsetzen und daran der X die Nutzung von Y vom bis unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen