Feststellungsklage (unerlaubte Handlung)
| 9. Juni 2011 10:26
|
Preis:
30€
Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|
Generelle Themen
Beantwortet von
in unter 1 Stunde
Guten Tag,
ich habe eine Forderung aus unerlaubter Handlung und mir erst jetzt einen Beitrag aus der MDR-Arbeitshilfe von 2004 durchgelesen bzgl. der privilegierten Zwangsvollstreckung nach
§ 850 f II ZPO.
Der Titel gegen "meinen" Schuldner liegt seit 2007 vor, allerdings ohne Feststellung, dass die Forderung aus unerlaubter Handlung herrührt.
Ich müsste noch Feststellungsantrag machen. Zur Formulierung habe ich keine Fragen.
Mir geht es um die Frage der Verjährung: Kann ich den Feststellungsantrag noch stellen oder ist durch Verjährung keine weitere Feststellung mehr möglich?
Mit freundlichen Grüßen
Ratsuchender
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben weitere Antworten zum Thema:
Verjährung Frage
Sehr geehrter Fragesteller,
maßgeblich bei der Verjährung ist der Titel, der gem.
§ 197 Absatz 1 Nr.3 BGB, der in 30 Jahren verjährt.
Der Antrag nach
§ 850f Absatz 2 ZPO kann jederzeit gestellt werden und ist nicht fristgebunden.
Die Verjährung dieses Anspruchs geht einher mit der Verjährung des Titels, sodass noch ausreichend Zeit besteht.