26. Mai 2025
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13:55
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die Beträge sind tatsächlich fällig, da es sich bei der EÜR und den Feststellungsbescheiden um Grundlagenbescheide handelt. Daher hätten diese angegriffen werden müssen und nicht der Einkommensteuerbescheid.
Sie könnten einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, diesen Antrag müssten Sie begründen. Wenn also der Steuerberater der GbR Ihnen schriftlich mitteilt, dass die Gewinne weit unter den festgesetzten Gewinnen sind und die EÜR zeitnah eingereicht wird, könnte Ihnen die Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.
Ansonsten ist die Mitteilung des Finanzamtes korrekt, wenn die EÜR der GbR eingereicht wird, ergeht der Festsetzungsbescheid und der Einkommenssteuerbescheid wird von Amts wegen geändert und Sie bekommen die Steuern erstattet.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
30. Mai 2025 | 11:24
Sehr geehrter Fragesteller,im Nachgang zu meiner Antwort eine Anmerkung.
Die EÜR ist natürlich kein Grundlagenbescheid, der Feststellungsbescheid zu dein Einkünften der GbR ist der Grundlagenbescheid und wenn dieser geändert wird und Sie, die aufgrund der Schätzung, festgesetzten Steuern gezahlt haben, werden Ihnen bei einer geringeren Bemessungsgrundlage, die zu viel gezahlten Steuern erstattet.
Dies nur zu Ergänzung.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt