17. September 2008
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15:03
Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
Wallstraße 1A
18055 Rostock
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E-Mail: ziegler@mv-recht.de
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Zunächst ist denkbar, dass bereits Ihr Mietvertrag eine Regelung dahingehend enthält, dass bei Rechenfehlern eine Korrektur vorbehalten bleibt. Enthält der Vertrag eine solche Klausel, bliebe der Vertrag in jedem Fall gültig.
Die Staffelmietvereinbarung dürfte sowohl von Ihnen, als auch dem Vermieter unterschrieben worden sein.
Insoweit spricht man juristisch von einem offenen Kalkulationsirrtum. Dies ist der Fall, weil auch Ihnen die Berechnungsgrundlage mitgeteilt war und Sie aus diesem Grund hätten erkennen können, dass die Rechnung fehlerhaft ist.
Läge der Fall anders, hätten Sie also keine Kenntnis von der Berechnungsgrundlage gehabt, bräuchten Sie nur den geringeren Preis zahlen.
In Ihrem Fall jedoch führt der beiderseitige Fehler dazu, dass der Vermieter anfechtungsberechtigt ist §§ 119ff. BGB oder aber dass eine Vertragsanpassung verlangt werden kann. Zur Unwirksamkeit führt der Fehler, Ihre Schilderungen vorausgesetzt, jedenfalls nicht.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Zieger
Rechtsanwalt
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