Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Wie sie selbst richtig erkannt haben, ist der Ansatz über eine Sachmangel zu gehen ein recht schwieriger Weg. Ich denke § 434 I 3 BGB bezieht sich nur auf Eigenschaften die der Sache selbst anhaften. Zwar war der Wert des Gutscheins für Ihren Kauf entscheidend aber für das Gerät selbst ist dies kein wertbildendes Merkmal.
Die Frage ist, wie die Zusage, dass ein Gutschein zusätzlich geliefert wird, rechtlich einzuordnen ist.
Meiner Ansicht nach liegt hier ein Kauf über die bestellte Sache sowie den Gutschein vor.
(Man könnte auch ein Schenkungsversprechen konstruieren).
Beim Sachkauf ist der Verkäufer verpflichtet die geschuldete Sache zu übergeben.
Da hier der Gutschein nicht übergeben wurde könnten Sie Ihre Rechte nach § 280, 281 BGB geltend machen, denn der Verkäufer hat die Leistung nicht wie geschuldet erbracht.
Auch hier ist eine Firstsetzung erforderlich Diese ist ja bereits fristlos verstrichen.
Deshalb hat der Verkäufer Ihnen Schadensersatz zu leisten. Sie sind so zu stellen, wie Sie stehen würden, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Deshalb können Sie hier 50 € Schadensersatz verlangen.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Bei solch einem geringen Streitwert empfiehlt es sich einen Mahnbescheid zu beantragen.
Dies stellt die kostengünstigste und schnellste Variante dar.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
Wie sie selbst richtig erkannt haben, ist der Ansatz über eine Sachmangel zu gehen ein recht schwieriger Weg. Ich denke § 434 I 3 BGB bezieht sich nur auf Eigenschaften die der Sache selbst anhaften. Zwar war der Wert des Gutscheins für Ihren Kauf entscheidend aber für das Gerät selbst ist dies kein wertbildendes Merkmal.
Die Frage ist, wie die Zusage, dass ein Gutschein zusätzlich geliefert wird, rechtlich einzuordnen ist.
Meiner Ansicht nach liegt hier ein Kauf über die bestellte Sache sowie den Gutschein vor.
(Man könnte auch ein Schenkungsversprechen konstruieren).
Beim Sachkauf ist der Verkäufer verpflichtet die geschuldete Sache zu übergeben.
Da hier der Gutschein nicht übergeben wurde könnten Sie Ihre Rechte nach § 280, 281 BGB geltend machen, denn der Verkäufer hat die Leistung nicht wie geschuldet erbracht.
Auch hier ist eine Firstsetzung erforderlich Diese ist ja bereits fristlos verstrichen.
Deshalb hat der Verkäufer Ihnen Schadensersatz zu leisten. Sie sind so zu stellen, wie Sie stehen würden, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Deshalb können Sie hier 50 € Schadensersatz verlangen.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Bei solch einem geringen Streitwert empfiehlt es sich einen Mahnbescheid zu beantragen.
Dies stellt die kostengünstigste und schnellste Variante dar.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter