Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Die Fragestellung "FAST" Cam-Sex impliziert schon die Interscheidung zwischen (strafloser) Vorbereitung und Anfang der Ausführung, letzteres strafbarer Versuch, sofern natürlich überhaupt der Tatbestand (TB) vorliegt. Einen solchen Anfang der Ausführung sehe ich Ihrer Schilderung nach nicht.
Dies mag aber zunächst (s.u.) dahingestellt bleiben, denn allenfalls bei den sog. [b]Unternehmensdelikten[/b] [i](Unternehmen des Zugänglichmachens oder Drittbesitzverschaffens pornographischer Inhalte)[/i] käme eine Strafbarkeit in Betracht. Abrufen liegt vor, wenn der Nutzer die Übertragung der Daten durch Telemedien veranlasst und sich dadurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme von ihrem Inhalt verschafft (BT-Drs. 18/2601, 34).
Für das Drittbesitzverschaffen genügt es, dass der Inhalt so in den Machtbereich des Dritten gelangt, dass er davon Kenntnis nehmen kann. Die Übermittlung bestimmter pornografischer Dateien an einen anderen über Zwischenspeicher, insbes. als E-Mail, erfüllt den Tatbestand der Besitzverschaffung (BGH NStZ 2013, 642 (643); BayObLG StV 2001, 16), auch wenn der Empfänger die Bilddateien erst noch herunterladen muss, um sie betrachten zu können. In jedem Fall ist zu beachten, dass der Täter es lediglich unternehmen muss, einem anderen die Inhalte zugänglich zu machen oder Besitz daran zu verschaffen, [b]wodurch bereits Versuchshandlungen erfasst werden.[/b]
Damit zurück zum Versuch, den ich deshalb Ihrer Fallschilderung nach...
[i]In den nächsten 10 Minuten passiert nichts, dann besinnt sich der Mann und schreibt " Es ist doch ein Problem und, dass keine Cam Session stattfinden soll" und "Nie" eine Cam Session stattgefunden hat.[/i]
...per Ferndiagnose nicht erkennen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das als "Fakecheck" zur Verfügung gestellte Bild kann nicht bei den Unternehmensdelikten einsortiert werden?
Anmerkung: Zu dem Zeitpunkt dachte der Mann noch, die andere Person sei volljährig (Da die genannten Portale nur Volljährigen zur Verfügung stehen)
Vielen Dank für die Klarstellung
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Wenn [i]"die Kontaktaufnahme über einen Messenger Dienst erfolgte wo sich auch nur Erwachsene anmelden können" [/i] und der [i]Mann Mitte/Ende 20[/i] zu dem Zeitpunkt [i]noch dachte, die andere Person sei volljährig[/i], mangelt es schon am Vorsatz bezüglich jugendpornographischer Inhalte. (Versuch kann man nur vorsätzlich begehen).
Ganz davon abgesehen, dass "Fotos der Brüste" im Rechtssinne nicht stets Pornografie sind.
Ich hoffe, ich konnte zur Klarstellung beitragen und bin
mit freundlichen Grüßen
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt