Fast Camsex mit 17 jähriger

31. Oktober 2021 12:51 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die Frage des Unternehmens des Zugänglichmachens oder Drittbesitzverschaffens pornographischer Inhalte bzw. inzidenter deren Vorbereitung oder Anfang der Ausführung.

Hallo,

stellen wir uns folgenden Fall vor.

Auf einer einschlägigen Website ( Wo sich nur Erwachsene anmelden können) bietet eine Frau ihre Kontaktdaten für bezahlten Camsex an. Die Kontaktaufnahme erfolgt über einen Messenger Dienst wo sich auch nur Erwachsene anmelden können.

In dem Chat einigt man sich über einen Preis für die Dienstleistung. Um sicherzugehen, dass auf der anderen Seite auch eine Frau schreibt wird nach einem "Fakecheck" gefragt. Dieser wird in Form eines Fotos der Brüste (Kein Gesicht zu erkennen) auch geliefert. Darauf erfolgt die Bezahlung über einen digitalen Gutschein. Bevor die Cam Session startet sagt sie, dass sie 17 Jahre ist und ob das ein Problem sei. Die erste Reaktion war, dass das problematisch sei. Auf die Frage ob es wirklich so schlimm wäre, antwortet der Mann " Ach ne passt schon" In den nächsten 10 Minuten passiert nichts, dann besinnt sich der Mann und schreibt " Es ist doch ein Problem und, dass keine Cam Session stattfinden soll" Es findet nie eine Cam Session statt.

Liegt ihr etwas strafrechtlich relevantes vor?

- evtl. dass Erhalten des Nacktbildes (Aber hier war man noch im guten Glauben, dass sie volljährig ist)
- Das kurzeitige zusagen zur Leistung und Bezahlung (Obwohl man später diese absagt und nie eine Cam Session stattgefunden hat)

Der Mann in dem Bespiel ist Mitte/Ende 20

Vielen Dank



Einsatz editiert am 31.10.2021 13:21:43
31. Oktober 2021 | 14:39

Antwort

von


(1395)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
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Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail: ra-w.burgmer@online.de
Gerne zu Ihrer Frage:

Die Fragestellung "FAST" Cam-Sex impliziert schon die Interscheidung zwischen (strafloser) Vorbereitung und Anfang der Ausführung, letzteres strafbarer Versuch, sofern natürlich überhaupt der Tatbestand (TB) vorliegt. Einen solchen Anfang der Ausführung sehe ich Ihrer Schilderung nach nicht.

Dies mag aber zunächst (s.u.) dahingestellt bleiben, denn allenfalls bei den sog. [b]Unternehmensdelikten[/b] [i](Unternehmen des Zugänglichmachens oder Drittbesitzverschaffens pornographischer Inhalte)[/i] käme eine Strafbarkeit in Betracht. Abrufen liegt vor, wenn der Nutzer die Übertragung der Daten durch Telemedien veranlasst und sich dadurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme von ihrem Inhalt verschafft (BT-Drs. 18/2601, 34).

Für das Drittbesitzverschaffen genügt es, dass der Inhalt so in den Machtbereich des Dritten gelangt, dass er davon Kenntnis nehmen kann. Die Übermittlung bestimmter pornografischer Dateien an einen anderen über Zwischenspeicher, insbes. als E-Mail, erfüllt den Tatbestand der Besitzverschaffung (BGH NStZ 2013, 642 (643); BayObLG StV 2001, 16), auch wenn der Empfänger die Bilddateien erst noch herunterladen muss, um sie betrachten zu können. In jedem Fall ist zu beachten, dass der Täter es lediglich unternehmen muss, einem anderen die Inhalte zugänglich zu machen oder Besitz daran zu verschaffen, [b]wodurch bereits Versuchshandlungen erfasst werden.[/b]

Damit zurück zum Versuch, den ich deshalb Ihrer Fallschilderung nach...

[i]In den nächsten 10 Minuten passiert nichts, dann besinnt sich der Mann und schreibt " Es ist doch ein Problem und, dass keine Cam Session stattfinden soll" und "Nie" eine Cam Session stattgefunden hat.[/i]

...per Ferndiagnose nicht erkennen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 31. Oktober 2021 | 14:58

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Das als "Fakecheck" zur Verfügung gestellte Bild kann nicht bei den Unternehmensdelikten einsortiert werden?
Anmerkung: Zu dem Zeitpunkt dachte der Mann noch, die andere Person sei volljährig (Da die genannten Portale nur Volljährigen zur Verfügung stehen)

Vielen Dank für die Klarstellung

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Oktober 2021 | 17:32

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Wenn [i]"die Kontaktaufnahme über einen Messenger Dienst erfolgte wo sich auch nur Erwachsene anmelden können" [/i] und der [i]Mann Mitte/Ende 20[/i] zu dem Zeitpunkt [i]noch dachte, die andere Person sei volljährig[/i], mangelt es schon am Vorsatz bezüglich jugendpornographischer Inhalte. (Versuch kann man nur vorsätzlich begehen).

Ganz davon abgesehen, dass "Fotos der Brüste" im Rechtssinne nicht stets Pornografie sind.

Ich hoffe, ich konnte zur Klarstellung beitragen und bin
mit freundlichen Grüßen
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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