Familienversicherung Einkommensgrenze 2022

29. Januar 2025 14:39 |
Preis: 80,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo, im Jahr 2022 war ich als Minijobber angestellt. Mein Lohn betrug von Januar bis September 450,- mtl.. Ab Oktober lag der Lohn bei 520,- mtl.. Im Dezember bekam ich noch eine Inflationsausgleichsprämie von 1.000,-. Erstmalig hatte ich Einkünfte aus Verpachtung einer Ackerfläche von 195,- (laut Steuerbescheid).

Die Krankenkasse sagt das ich aus der Familienversicherung falle. Ich kann den Rechenweg nicht nachvollziehen. Die Einkommensgrenzen haben sich ab 10/2022 von 470,- auf 520,- geändert. Wie wird gerechnet?
Werden die Verpachtungseinkünfte auf 12 Monate aufgeteilt? Dann wäre ich für die Monate 01-09/2022 unter der Grenze und ab Oktober über der Grenze von 520,-. Oder wird jahresweise betratet: 470,- x 9 + 520,- x 3 = 5.790,-. Dann wäre ich mit meinen Einkünften in Summe drüber 6.805,-.
29. Januar 2025 | 16:08

Antwort

von


(952)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Die Krankenkasse sagt das ich aus der Familienversicherung falle. Ich kann den Rechenweg nicht nachvollziehen. Die Einkommensgrenzen haben sich ab 10/2022 von 470,- auf 520,- geändert. Wie wird gerechnet?
Werden die Verpachtungseinkünfte auf 12 Monate aufgeteilt? Dann wäre ich für die Monate 01-09/2022 unter der Grenze und ab Oktober über der Grenze von 520,-. Oder wird jahresweise betratet: 470,- x 9 + 520,- x 3 = 5.790,-. Dann wäre ich mit meinen Einkünften in Summe drüber 6.805,-."


Nach Ihrer Schilderung verneint Ihre Krankenkasse (KK) eine wesentliche Voraussetzung der Familienversicherung, welche sich in § 10 I Nr. 5 SGB V befindet und wie folgt lautet:

[quote]§ 10 Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
[u][b]kein Gesamteinkommen[/b][/u] haben, [u][b]das regelmäßig im Monat[/b][/u] [b]ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet[/b]; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt;[b] für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.[/b][/quote]

Die Verpachtungseinkünfte werden auf 12 Monate aufgeteilt, also 16,25 € monatlich (195/12).

Sie geben an bis September 2022 als Minijobber 450 € verdient zu haben. Geringfügigkeitsgrenze soll nach Ihrer Darstellung damals noch 470 € gewesen sein. Mit den aufgeteilten 16,25 € unterschreiten Sie die Grenze und konnten noch familienversichert bleiben.

Im Oktober 2022 hat sich dann die Geringfügigkeitsgrenze auf 520 € erhöht, die Sie dann auch als Minijobber so ausgezahlt bekommen haben. Dies bedeutet, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt Ihre Familienversicherung wegfiel, da ab Oktober 2022 erstmals ein regelmäßiges Gesamteinkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze feststellbar war.

Dies bedeutet also, dass eine Familienversicherung bis September 2022 möglich war, in den Monaten Oktober bis Dezember 2022 jedoch grundsätzlich nicht mehr.

Damit stellt sich dann nur noch die Frage, ob dieses Gesamteinkommen dann auch regelmäßig erzielt worden ist.

Haben Sie in 2023 bei gleichbleibenden Pachteinnahmen statt 520 € nur 500 € monatlich im Minijob erzielt, könnte man die Regelmäßigkeit anzweifeln.

Ansonsten darf die KK eine vorausschauende Betrachtungsweise anwenden und eine Prognose "unter Einbeziehung der mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einkommensverhältnisse stellen. Im Rahmen der vorausschauenden Betrachtungsweise sind zunächst die monatlich zufließenden Einkünfte sowie die weiteren, nicht monatlich zufließenden, aber auf den Monat bezogenen regelmäßigen Einkünfte zu berücksichtigten. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind hiernach
bei der Ermittlung des regelmäßigen Gesamteinkommens anteilmäßig mit dem auf den Monat bezogenen Betrag zu berücksichtigen" ( Quelle: Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung vom 29. September 2022).

Sobald Sie sämtliche Voraussetzungen der Familienversicherung wieder erfüllen, können Sie dieser auch wieder beitreten.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


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