1. Mai 2005
|
18:17
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail: info@glatzel-partner.com
Sie haben Recht damit, dass der § 540 BGB keine Anwendung auf Kinder der Mietpartei findet. Denn nach ständiger Rechtsprechnung sind Kinder nicht Dritte i.S.d. dieser Vorschrift ( OLG Hamm in WuM 1997, 364). Auf die wirtschaftliche Unselbständigkeit Ihrer Tochter kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein die verwandschaftliche Bindung. Die Aufnahme eines Kindes gehört nach allgemeiner Auffassung zum vertraggemäßen Mietgebrauch, so dass eine Genehmigung des Vermieters hierzu nicht erforderlich ist ( OLG Hamm in WuM 1997, 364; BayObLGGE 1997, 1463; AG Böblingen in WuM 1981, 228).
Allerdings besteht das Recht zur Aufnahme des Kindes nur, solange der Mieter die Wohnung noch in eigener Person nutzt. Da Sie Ihre Tochter jedoch nur das Gästezimmer zur Verfügung stellen und selbst weiterhin in der Wohnung bleiben, haben Sie ein Recht zur Aufnahme Ihrer Tochter.
Im Übrigen kann dieses Recht auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden, denn die Befugnis zur Aufnahme eines Kindes wird durch Art. 6 Grundgesetz geschützt. Nach Art.6 GG stehen die Ehe und die Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Hierbei zählt die Pflege eines Kindes zu einem natürlichen Recht der Eltern. Allein aus diesem Grund ist das Vorgehen Ihres Vermieters rechtsmißbräuchlich.
Aus den genannten Gründen müssen Sie natürlich nicht ausziehen. Lassen Sie sich daher nicht einschüchtern. Ihre Tochter kann solange bei Ihnen wohnen bleiben, wie sie möchte. Ihr Vermieter kann Sie auch nicht ohne einen Titel (rechtskräftiges Urteil) auf die Strasse setzten. Wenn Sie möchten, können Sie mich mit dem Anfertigen eines Schriftsates an Ihren Vermieter beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.