Falsche RG bei Steuerprüfung aufgefallen

13. April 2012 21:11 |
Preis: 85€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von


12:19

Guten Tag,

ich habe im Augenblick eine Steuerprüfung.Jetzt ist mir aufgefallen, dass ich eine falsche Rechnung eingereicht habe. Die Summe im ganzem stimmt aber.
Also folgendes:
ich habe eine Rechnung eingereicht über 20.000 € für z.B. Bücher. Diese wurde überwiesen. Diese war aber falsch. Stattdessen hatte ich eigentlich Werkzeuge gekauft. Gleicher Geldempfänger. Die Sache ist schon ein Jahr her. Also der Abschluss schon erstellt.
Wie kann ich das den Steuerprüfer klar machen, dass es sich um eine versehntlich falsche Rechnung handelt? Was muss ich tun? Wird es strafrechtliche Folgen haben? Muss ich Selbstanzeige machen?
13. April 2012 | 22:10

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Sie sollten jedenfalls die Flucht nach vorne antreten und mit dem Steuerprüfer in jeder Hinsicht kooperieren.

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie tatsächlich Werkzeuge für einen Kaufpreis von TEUR 20 erworben haben, läge zumindest keine Steuerverkürzung bzw. die Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils vor und eine Steuerstraftat im Sinne von § 370 AO käme nicht in Betracht.

Nach meiner Erfahrung ist es in einem solchen Stadium unbedingt anzuraten, sich durch einen Strafverteidiger vertreten zu lassen.

Problematisch kann es dann werden, wenn es sich bei der in Rede stehenden Rechnung um eine gefälschte Rechnung handelt. Nach Ihrem Sachvortrag ist davon aber nicht auszugehen.

Voraussetzung für eine strafbefreiende Selbstanzeige ist, dass durch unrichtige oder unvollständige Angaben der Tatbestand des § 370 AO erfüllt worden ist.
Straffreiheit tritt allerdings nicht ein, wenn vor der Selbstanzeige ein Amtsträger der Finanzbehörden zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist.

Eine Selbstanzeige hätte insoweit vor dem Steuerprüfungsbeginn erklärt werden müssen.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 14. April 2012 | 10:23

Was würde denn passieren, wenn es eine gefälschte RG wäre, und ich diese durch eine andere Ersetze?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. April 2012 | 12:19

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Wenn Sie eine gefälschte Rechnung für den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug wissentlich und willentlich heranziehen, kommen die Straftatbestände der Steuerhinterziehung nach § 370 AO sowie gfls. der Urkundenfälschung nach § 267 StGB in Betracht.

Diese Form der Steuerhinterziehung führt beim Rechnungsemfpänger in der Regel dazu, dass der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug versagt wird.

Derjenige, der gefälschte Rechnungen erstellt und in den Rechtsverkehr bringt, ist Schuldner der in dieser Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer, vgl. § 14 c Abs. 2 UStG. Eine Korrektur der Rechnung scheidet in diesem Fall aus.

Zur Frage der Selbstanzeige sei noch erwähnt, dass die bereits durch die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gesperrt wird.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON

(1189)

Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...