Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Mit dem zitierten Schreiben wird seitends eines Versicherungsnehmers (VN) Ihnen gegenüber ein Schaden aufgrund einer behaupteten Falschberatung im Zusammenhang mit einem Neuabschluss einer Krankenversicherung (Zahnersatz) geltend gemacht.
Ich gehe im folgenden davon aus, dass Sie als Versicherungsmakler (und nicht als Privatperson oder Versicherungsvertreter oder Versicherungsagent) tätig waren.
Zwisch dem VN und Ihnen müsste ein gültiger Mäklervertrag zustande gekommen sein (§652 ff BGB). Davon ist auszugehen. Der Versicherungsmakler schuldet in der Regel die Beschaffung und Aufrechterhaltung eines bestmöglichen individuellen Versicherungsschutzes und in diesem Rahmen Beratung un Betreuung seines Auftraggebers, gerade wenn der Auftraggeber eine konkrete Nachfrage stellt, die ihm erkennbar wichtig ist (hier : Erstattungsanspruch im Zahnbereich gleich oder besser) §§ 652, 280 BGB.
Solten die Behauptungen des VN zutreffen liese sich durchaus eine Pflichtverletzung (Falschberatung) zu Ihren Lasten konstruieren, die eine Schadensersatzpflicht auslöst.
Die Pflichtverletzung im Rahmen des Neuabschlusses hätte jedoch der VN zu beweisen. Dieser Beweis ist nicht leicht, da es hier ja um ein Beratungsgespräch geht. Die unterlassene bzw. falsche Beratung (zu der damaligen Zeit) wäre nachzuweisen. Hilfreich wäre es, wenn sie aus/mit der Akte bzw den Unterlagen Ihre Beratung dokumentiert hätten.
Weiter wäre fraglich, ob der vom VN behauptete Schaden tatsächlich so besteht. Konkret müsste man Ihnen empfehlen den behaupteten höheren Erstattungsanspruch gegenüber der alten Versicherung nachzuprüfen. Dieser Vergleich sprengt den Rahmen dieser Erstberatung, da sämtliche Berechnungen des Erstattungsanspruchs nach dem alten Vertrag überprüft werden müssten. Auf den allerersten Blick erscheint mir die Differenz jedoch recht hoch. Möglicherweis liese sich duch strenges Nachrechnen (auf Basis der Tarife, die im Herbst 2005 galten) der Schaden zumindest deutlich reduzieren. Insoweit müssten Sie versuchen an die konkreten Berechnungen der alten Versicherung zu gelangen.
Möglicherweise könnten Sie darstellen welchen Geldbetrag der VN durch den Neuabschluss (im Vergleich zum Verbleib beim alten Versicherer) seit Vertragsschluss eingespart hat. Welchen finanziellen Vorteil hatte der VN durch den Neuabschluss ?
Es wäre weiter zu prüfen, ob der VN wirklich aufgrund Ihrer Beratung und den ihm vorliegenden Unterlagen wirklich davon ausgehen konnte, dass eine solch umfassende Zahnbehandlung bereits nach etwa 3 Jahren Zugehörigkeit zu der neuen Versicherung voll erstattet wird.
Sie müssten deshalb die behauptete Falschberatung, aber auch den Schaden und die Schadenshöhe angreifen.
Die drohende Inanspruchnahme sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen, da Ihre berufliche Existenz betroffen ist.
Es wird Sie nicht verwundern, dass ich Ihnen rate mich oder einen einen Kollegen mit der Angelegenheit zu betrauen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Mit dem zitierten Schreiben wird seitends eines Versicherungsnehmers (VN) Ihnen gegenüber ein Schaden aufgrund einer behaupteten Falschberatung im Zusammenhang mit einem Neuabschluss einer Krankenversicherung (Zahnersatz) geltend gemacht.
Ich gehe im folgenden davon aus, dass Sie als Versicherungsmakler (und nicht als Privatperson oder Versicherungsvertreter oder Versicherungsagent) tätig waren.
Zwisch dem VN und Ihnen müsste ein gültiger Mäklervertrag zustande gekommen sein (§652 ff BGB). Davon ist auszugehen. Der Versicherungsmakler schuldet in der Regel die Beschaffung und Aufrechterhaltung eines bestmöglichen individuellen Versicherungsschutzes und in diesem Rahmen Beratung un Betreuung seines Auftraggebers, gerade wenn der Auftraggeber eine konkrete Nachfrage stellt, die ihm erkennbar wichtig ist (hier : Erstattungsanspruch im Zahnbereich gleich oder besser) §§ 652, 280 BGB.
Solten die Behauptungen des VN zutreffen liese sich durchaus eine Pflichtverletzung (Falschberatung) zu Ihren Lasten konstruieren, die eine Schadensersatzpflicht auslöst.
Die Pflichtverletzung im Rahmen des Neuabschlusses hätte jedoch der VN zu beweisen. Dieser Beweis ist nicht leicht, da es hier ja um ein Beratungsgespräch geht. Die unterlassene bzw. falsche Beratung (zu der damaligen Zeit) wäre nachzuweisen. Hilfreich wäre es, wenn sie aus/mit der Akte bzw den Unterlagen Ihre Beratung dokumentiert hätten.
Weiter wäre fraglich, ob der vom VN behauptete Schaden tatsächlich so besteht. Konkret müsste man Ihnen empfehlen den behaupteten höheren Erstattungsanspruch gegenüber der alten Versicherung nachzuprüfen. Dieser Vergleich sprengt den Rahmen dieser Erstberatung, da sämtliche Berechnungen des Erstattungsanspruchs nach dem alten Vertrag überprüft werden müssten. Auf den allerersten Blick erscheint mir die Differenz jedoch recht hoch. Möglicherweis liese sich duch strenges Nachrechnen (auf Basis der Tarife, die im Herbst 2005 galten) der Schaden zumindest deutlich reduzieren. Insoweit müssten Sie versuchen an die konkreten Berechnungen der alten Versicherung zu gelangen.
Möglicherweise könnten Sie darstellen welchen Geldbetrag der VN durch den Neuabschluss (im Vergleich zum Verbleib beim alten Versicherer) seit Vertragsschluss eingespart hat. Welchen finanziellen Vorteil hatte der VN durch den Neuabschluss ?
Es wäre weiter zu prüfen, ob der VN wirklich aufgrund Ihrer Beratung und den ihm vorliegenden Unterlagen wirklich davon ausgehen konnte, dass eine solch umfassende Zahnbehandlung bereits nach etwa 3 Jahren Zugehörigkeit zu der neuen Versicherung voll erstattet wird.
Sie müssten deshalb die behauptete Falschberatung, aber auch den Schaden und die Schadenshöhe angreifen.
Die drohende Inanspruchnahme sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen, da Ihre berufliche Existenz betroffen ist.
Es wird Sie nicht verwundern, dass ich Ihnen rate mich oder einen einen Kollegen mit der Angelegenheit zu betrauen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt