Fahrzeugkauf Gewerbe von Gewerbe => Mängelhatung.

6. August 2009 16:43 |
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Vertragsrecht


Am 15.07.2009 habe ich (Selbständiger) von einem anderen Selbständigen einen gebrauchten Transporter gekauft. Wenn ich richtig verstehe, besteht ein Gewährleistungsanspruch, wenn nicht wirksam ausgeschlossen?!
Das Fahrzeug hat vom ersten Tag an Unmengen an Öl verbraucht bzw. in den Auspuff rausgeschmissen, was nach Auskunft der Fachkundigen auf einen Motorschaden, einen sog. „Kolbenfresser“, zurückzuführen ist.
Den Verkäufer habe ich in diesem Bezug angesprochen. Er hat gemeint, er sei von jeglicher Leistung frei, da die Haftung vertraglich ausgeschlossen wäre.
Zum Ausschluss: im von uns beiden unterschriebenem Kaufvertrag steht: „Keine Garantie für Sachmangel“. Unwirksam? In der Rechnung steht zwar „Fahrzeug ist Fahrbereit. … unter Ausschluss der Sachmängelhaftung.“ Wirksam?
Wenn wirksam, wie wäre es mit dem handelsüblichen Zustand?
Oder bleibt nur der Weg, zu versuchen die arglistige Täuschung nachzuweisen?. Dazu gibt es auch einige Anhaltspunkte.
Sonstige Möglichkeiten?
Bitte nur Anwälte aus dem Großraum Koblenz zu beantworten. Grund: das Fz. ist heute liegengeblieben, und nach Auskunft der Fachwerkstatt kamen beim Ölablassen kamen Metallspäne raus, was eindeutig den Motor-Totalschaden bedeutet. Da der Verkäufer sich nach wie vor unzuständig nennt, werde ich mit der größten Wahrscheinlichkeit rechtlich vorgehen müssen…
Eingrenzung vom Fragesteller
6. August 2009 | 18:33
Eingrenzung vom Fragesteller
7. August 2009 | 02:55
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes zusammenfassend wie folgt:

Unter Gewerbetreibenden kann in der Tat die Gewährleistung für Sachmängel vertraglich ausgeschlossen werden. Nur gegenüber Verbrauchern kann der (gewerbliche) Verkäufer die Gewährleistung nicht vertraglich ausschließen.

Daher ist vorliegend davon auszugehen, dass in Ihrem Vertrag die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde. Trotzdem sollte der Vertrag natürlich überprüft werden.

ABER: Das bedeutet nicht, dass eine Haftung des Verkäufers nicht in Betracht kommt. Der Verkäufer muss natürlich trotz Gewährleistungsausschluss für solche Mängel haften, die ihm bekannt waren und die er beim Verkauf arglistig verschwiegen hat. Wenn also dem Verkäufer der Motorschaden (bzw. die Mängel am Motor) bekannt war, dann hätte er Sie darauf aufmerksam machen müssen. Tut er dies nicht, dann muss er selbstverständlich für den Schaden haften. In Betracht kommt eine Nachbesserung (Kostenübernahme der Reparatur), Minderung des Kaufpreises oder ggf. auch Vertragsrückabwicklung.

Insgesamt sehe ich für Sie durchaus gute Chancen. Allerdings müssten Sie im Streitfall nachweisen können, dass dem Verkäufer der Mangel am Motor zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannt war. Das dürfte aber nicht schwierig sein, denn ein Kolbenfresser bleibt ja dem Nutzer eines Fahrzeugs definitiv nicht verborgen.

Insgesamt wäre es empfehlenswert, den Verkäufer zunächst außergerichtlich anwaltlich anzuschreiben. Dann sollte - nach Prüfung der Beweislage - der Anspruch notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Gerne stehe ich hierfür zur Verfügung. Bei Interesse nehmen Sie bitte telefonisch oder gerne auch per -Mail Kontakt zu mir auf. Wir können sodann einen Besprechungstermin vereinbaren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Aust
Rechtsanwalt

Carl-Spaeter-Str. 76
56070 Koblenz
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