vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach dem Gesetz wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers als der Zeitraum vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (s.u.) definiert.
Fahrten von und zur Arbeit gelten dabei nicht zur Arbeitszeit.
Bzgl. der Überstunden gilt jedoch Folgendes:
Auch ohne vertragliche Regelung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung seiner Überstunden (Grundvergütung), da er eine quantitative Mehrleistung erbringt Eine solche Grundvergütung gilt gemäß § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart.
In Ihrem Fall soll die Abgeltung wohl nicht über einen sog. Freizeitausgleich, sondern über eine Überstundenvergütung erfolgen. Dies ist ohnehin die für den Arbeitnehmer günstigere Variante.
Sollten Sie allerdings hauptsächlich im Außendienst tätig werden, gilt Folgendes:
1. Der Arbeitnehmer ist ausschließlich im Außendienst tätig.
Dann ist es so, das die Fahrtzeit zum ersten Kunden voll zur Arbeitszeit zugerechnet wird, weil bereits die Fahrt arbeitsvertragliche Hauptpflicht ist.Alle weiteren anschließenden Fahrten sind dann ebenfalls Arbeitszeit.
Dies dürfte bei Ihnen nicht gelten, da Sie zwar viel aber nicht ausschließlich im Außendienst tätig sein werden.
2. Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitsplatz normalerweise am Firmensitz und betreut nur von Zeit zu Zeit Kunden außer Haus. Führt dann der erste Weg des Arbeitnehmers direkt zu einem Kunden, so ist von der Fahrt zum Kunden die Zeit keine Arbeitszeit, die er normalerweise zur Firma fährt.
Dies dürfte in Ihrem Fall zutreffen. Die normale Fahrzeit zur Firma, gilt aber in keinem Fall als Arbeitszeit.
In Ihrem Arbeitsvertrag ist, wie auch gesetzlich geregelt, die Fahrt zum Arbeitsort als Arbeitszeit ausgeschlossen. Der Arbeitsort selbst, ergibt sich ebenfalls aus dem Arbeitsvertrag und wird wahrscheinlich der Firmensitz sein.
Fahrten zu Kunden werden in Ihrem Arbeitsvertrag nicht berücksichtigt, so dass die gesetzlichen Regelungen, wie unter 2) beschrieben gelten.
Es gelten daher in Ihrem Fall alle Fahrten von und zum Arbeitsort (Fimensitz) nicht zur Arbeitszeit. Die Fahrten zu Kunden jedoch, werden zur Arbeitszeit zählen. Bei der ersten Fahrt zu einem Kunden ist jedoch die Zeit, welche man zur Firma benötigt hätte, abzuziehen. Ebenso verhält es sich dann bei der letzten Fahrt vom Kunden nach Hause.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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Sehr geehrtet Herr RA Kah,
erstmal danke für ihre schnelle Antwort. Sie hilft mir sehr weiter. Leider ist mir noch eines unklar: Der Arbeitsort an sich wird im Vertrag nicht definiert. Ich habe gelesen das die Anweisung des Arbeitsortes dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Also könnte der Arbeitgeber argumentierern das der Arbeitsort direkt beim jeweiligen Kunden liegt (da wird ja dann auch die Arbeitsleistung erbracht!) und nicht beim Beschäftigungsbetrieb. Wäre in diesem Fall die Fahrt vom Betriebsgelände zum Kunden (Arbeitsort) von der Arbeitszeit ausgeschlossen? Gilt das dann auch für fahrten außerhalb der Kernarbeitszeit?
Nochmals vielen herzlichen Dank!
MfG
Die erste Fahrt vom Arbeitsort zum Kunden würde bereits als Arbeitszeit gelten. Nur Fahrten zum Betrieb selbst, sind der gewöhnliche Weg zur Arbeit und fallen nicht in die Arbeitszeit. Fahrten außerhalb evt. Kernarbeitszeiten, gelten selbstverständlich auch als Arbeitszeit, soweit diese betrieblich angeordnet sind.