Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn Sie – wie ich annehme – der Bank nicht das Original des Arbeitsvertrags gegeben haben, sondern nur eine Fotokopie (und diese verfälschten), haben Sie sich jedenfalls nicht wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht, da eine Fotokopie keine Urkunde ist.
Einen Betrug zum Nachteil Ihres Arbeitgebers haben Sie ebenfalls nicht begangen, schon weil Sie ihn nicht getäuscht haben.
Gegenüber der Bank, die Sie zu täuschen versuchten, um sich eine bessere Kreditwürdigkeit zu verschaffen, haben Sie allerdings einen versuchten Betrug begangen. Dieser ist gem. § 263 Abs. 2 StGB strafbar. Gegen Sie kann nunmehr ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt werden. Sollte es dazu kommen, sollten Sie einen Strafverteidiger vor Ort mit Ihrer Verteidigung beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
wenn Sie – wie ich annehme – der Bank nicht das Original des Arbeitsvertrags gegeben haben, sondern nur eine Fotokopie (und diese verfälschten), haben Sie sich jedenfalls nicht wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht, da eine Fotokopie keine Urkunde ist.
Einen Betrug zum Nachteil Ihres Arbeitgebers haben Sie ebenfalls nicht begangen, schon weil Sie ihn nicht getäuscht haben.
Gegenüber der Bank, die Sie zu täuschen versuchten, um sich eine bessere Kreditwürdigkeit zu verschaffen, haben Sie allerdings einen versuchten Betrug begangen. Dieser ist gem. § 263 Abs. 2 StGB strafbar. Gegen Sie kann nunmehr ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt werden. Sollte es dazu kommen, sollten Sie einen Strafverteidiger vor Ort mit Ihrer Verteidigung beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
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Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt