29. Februar 2012
|
15:47
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
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E-Mail: info@RA-Bordasch.de
als Erbe sind Sie gem. § 30 ErbStG verpflichtet die Erbschaft innerhalb von 3 Monaten dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Die Anzeige kann grundsätzlich entfallen, wenn das Testament vom Nachlassgericht oder einem Notar eröffnet worden ist.
Das zuständige Finanzamt ist regelmäßig das am letzten Wohnsitz des Erblassers.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Rückfrage vom Fragesteller
2. März 2012 | 09:15
Vielen Dank, aber es wäre extrem hilfreich, wenn Sie mir kurz noch mitteilen könnten, wie man das Finanzamt informiert (ob es entsprechende Formulare dafür gibt und wo man die erhält).
Vielen Dank im Voraus,
freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
2. März 2012 | 11:46
Sehr geehrte Fragestellerin,
es genügt, wenn Sie zunächst ein formloses Schreiben aufsetzen indem Sie dem Finanzamt mitteilen, dass Sie Erbin Ihrer Mutter geworden sind.
Entsprechende Formulare wird Ihnen dann das Finanzamt zusenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -