Erwerbsschaden - Erwerbsschaden von Unfallgegnerin geltend machen

| 11. März 2005 10:54 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


00:04
Hallo,
ich hatte vor Jahren einen unverschuldeten, folgenschweren Unfall der seinerzeit dauerhaft mit 40% MDE beurteilt wurde.
( 60% GdB mit dem Eintrag G.)
Habe dann noch als leitender Angestellter Jahre in der Firma gearbeitet, weil ich mir die Arbeit je nach Gesundheitszustand selber einrichten konnte.Mein Arbeitgeber geriet in Zahlungs- schwierigkeiten (mittlerweile Insolvenz)und ich habe zur Konsolidierung beigetragen,indem ich meinen Anstellungsvertrag im beiderseitigem Einvernehmen gelöst habe, und als Berater für bedeutend weniger Monatsgehalt tätig wurde.Durch diese Maßnahme reduzierte sich natürlich meine psychische Belastung gravierend.
( Ich kann nicht lange stehen, liegen oder Laufen. Bin auf wechselnde Körperstellungen angewiesen.)
Nach 15 Monaten Beratertätigkeit haben wir uns dann aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen endgültig getrennt.
Kurz nach der Trennung wurde mir die Berufsunfähigkeit rückwirkend ( für 1 Monat vor unserer Trennung) von der Versicherung anerkannt.Wäre dieser Bescheid rechtzeitig eingetroffen,wäre ich als berufsunfähig ausgeschieden. 4 Monate später erfolgte die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit von der BfA.
Meine Grundsatzfrage ist, ohne Berücksichtigung einer evtl.Verjährung gegenüber der KfZ-Haftpflichtversicherung,kann
ich hierfür einen Erwerbsschaden geltend machen?
MfG
11. März 2005 | 11:05

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

grundsätzlich können Sie auch im Nachhinein den Erwerbsschaden gegenüber der damaligen Unfallgegnerin bzw. Haftpflichtversicherung geltend machen.

Nun kommt das ABER:

Es kommt darauf an, wie Sie sich damals mit der Haftpflichtversicherung geeinigt haben. Ich gehe einmal davon aus, dass eine Abfindung im Rahmen eines Vergleiches getroffen worden ist.

Ist in dem Vergleich auch eine Abgeltung aller künftigen Schaden mit aufgenommen worden, werden Sie es schwer haben, Ihre grundsätzlich bestehende Ansprüche durchzusetzen, da nach Ihrer Schilderung die immer stärker werdende Belastung bis hin zur Arbeitsunfähigkeit nicht unvorhersehbar gewesen ist.

Lesen Sie diesen Vergleich also bitte noch einmal genau durch oder reichen Sie ihn mir per Fax zur Prüfung ein.

Erst dann wird man abschließend Stellung nehmen können.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 11. März 2005 | 21:11

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Truhe-Bohle,

herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Sie schreiben, daß ich grundsätzlich einen Erwerbsschaden nachträglich geltend machen kann.Nach welchem Gehalt wird dieser dann berechnet? Nach dem bedeutend höheren Angestelltengehalt oder nach der geringeren Vergütung als Berater.Spielt die Auflösung meines Angestelltenvertrages im beiderseitigen Einvernehmen dabei keine Rolle? Man könnte ja auch annehmen, daß sonst gekündigt worden wäre.Wäre bei einer Kündigung die Geltendmachung des Erwerbsschadens nicht mehr möglich,oder erst nach der Erwerbsunfähigkeit. Wie würde dann in diesem Falle abgerechnet.
Im voraus schon besten Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2005 | 00:04

- nach der geringeren Vergütung

- die Auflösung spielt dann keine Rolle, wenn Sie aus den von Ihnen gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Sollte Ihnen aber aus anderen Gründen die Kündigung bevor gestanden haben und Sie haben nur deshalb der Auflösung zugestimmt, werden Ersatzansprüche entfallen, da der Unfall dann dafür nicht ursächlich wäre.

- die Abrechnung erfolgt durch den Verdienstausfall, Ausfall der Rentenarwartschaften - Arbeitslosengeld. Eine konkrete Berechnung kann aber nicht Sinn dieses Forums sein.

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