15. April 2024
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09:50
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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50226 Frechen-Königsdorf
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Da ein notarielles Testament vorliegt, in dem Sie als Erben eingesetzt wurden und der Pflichtteil an die Tochter bereits ausgezahlt wurde, besteht für die Tochter kein Anspruch mehr, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen.
Mit Auszahlung des Pflichtteils sind die Ansprüche der Tochter abgegolten. Als Pflichtteilsberechtigte hat sie zwar grundsätzlich einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses nach § 2314 BGB, um die Höhe ihres Pflichtteils berechnen zu können. Dieser Anspruch ist aber durch die erfolgte Auszahlung erloschen.
2.
Mein Rat ist daher, der Forderung der Tochter nach einem notariellen Nachlassverzeichnis nicht nachzukommen. Sie als testamentarisch eingesetzte Erben sind dazu nicht verpflichtet. Das von Ihnen bereits erstellte Nachlassverzeichnis sollte ausreichen, um die Erbschaftsangelegenheit abzuschließen.
3.
Zur Sicherheit könnten Sie das vorhandene Nachlassverzeichnis noch von einem Notar bestätigen lassen. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Alternativ kann auch ein Rechtsanwalt oder Steuerberater die Richtigkeit bescheinigen.
Lassen Sie sich von den Forderungen der Tochter nicht verunsichern. Konzentrieren Sie sich auf den Abschluss der Erbschaft auf Basis des vorliegenden notariellen Testaments und des von Ihnen erstellten Nachlassverzeichnisses.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt