26. August 2023
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18:10
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
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auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
[b]1. [/b]Bei Abschlussarbeiten kommt es auf die genauen Umständen des Einzelfalls und insbesondere auf die Prüfungsordnung an, ob Sie überhaupt Rechte an dem Thema haben und die Arbeit publizieren dürfen. Soweit das der Fall wäre, dann gibt es grundsätzlich keinen Anspruch darauf als Erstautor genannt zu werden, die Reihenfolge bei mehreren Autoren wird normalerweise unter den Autoren ausgehandelt. Sie müssten dann jedenfalls nachweisen, dass Sie den überwiegenden Teil der Arbeit gemacht haben und Ihnen die Rechte an dem Thema zustehen. Soweit die Arbeit bereits veröffentlich ist wird es aber ohnehin schwer werden eine nachträgliche Änderung der Autorennennung durchzusetzen. Am ehesten ließe sich in Ihrer Konstellation wohl begründen, dass der Autor, der die Ergebnisse veröffentlicht hat dies künftig unterlassen und evtl. auch Erträge aus der Veröffentlichung an Sie herausgeben muss. Auch dafür wäre aber Voraussetzung, dass Sie Ihre Urheberschaft nachweisen können und Ihnen das Thema zusteht.
[b]2.[/b]Das könnte in der Tat ein Verzicht auf Ihre Rechte sein, der dann so auch rechtswirksam wäre. Das ist aber nur dann relevant, wenn Ihnen das Thema überhaupt anfänglich zugestanden hat. Man wird auf dieser Basis aber auf jeden Fall nur sehr schwer begründen können, dass es sich um Ihre Daten handelt, die veröffentlicht wurden.
[b]3.[/b]Dafür kommt es auf die genaue Fragestellung an, die Sie bearbeitet haben und was die Anforderungen der Prüfungsordnung sind. Wenn die Arbeit alleine von Ihnen erstellt worden ist und die Ergebnisse in der Arbeit in redlicher Weise nachgewiesen worden sind, dann sehe ich keinen Grund Ihnen den Abschluss zu entziehen. Wenn man Ihnen den Abschluss entziehen wollte, dann müsste man Ihnen jedenfalls eine Täuschungshandlung nachweisen. Dafür sehe ich aufgrund Ihrer Schilderung aber eigentlich keine Ansatzpunkte. Wenn man nun Ihre Rohdaten verwendet hat oder auch nur die Ergebnisse Ihrer Arbeit erfolgreich reproduziert hat, dann sehe ich aber nicht wie man einen Vorwurf gegen Sie begründen könnte, dass Sie die Ergebnisse nicht auf einem Weg erzeugt haben, der der Prüfungsordnung entspricht.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-