23. März 2024
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13:31
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Bergmann
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1) Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Pflegeversicherung. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 2 SGB IV, wonach zu Unrecht gezahlte Beiträge zu erstatten sind, es sei denn, dass aufgrund dieser Beiträge Leistungen erbracht wurden.
2) Der Erstattungsanspruch verjährt nach § 27 Abs. 2 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Das bedeutet, dass Sie aktuell nur noch die Erstattung der seit dem 01.01.2020 zu viel gezahlten Beiträge verlangen können.
3) Der Erstattungsanspruch steht grundsätzlich demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat. Das ist in Ihrem Fall der Arbeitgeber, da dieser die Beiträge an die Krankenkasse abgeführt hat. Allerdings kann es sein, dass der Arbeitgeber den zu viel gezahlten Betrag von der Krankenkasse zurückfordert und Ihnen dann erstattet.
4) Die relevanten Gesetze und Paragrafen sind § 26 Abs. 2 SGB IV (Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge) und § 27 Abs. 2 SGB IV (Verjährung des Erstattungsanspruchs).
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt