vielen Dank für Ihre Anfrage.
Aus meiner Sicht spricht die von Ihnen zitierte Vertragsklausel eine klare Sprache: Sie sollten eine bestimmte Summe zahlen, mit der unter anderem auch der erstmalige Anschluss des Grundstücks an das Kanal- und Wasserleitungsnetz abgelöst sein sollte. Eine solche Vereinbarung ist gemäß § 133 Abs. 3 BauGB zulässig.
Daher sollten Sie die Gemeinde auf diese Vertragsklausel hinweisen und eine Erklärung dafür verlangen, weshalb sich die Gemeinde nicht an diese Klausel halten will. Möglicherweise gibt es Gründe, weshalb die Vertragsklausel als unwirksam anzusehen ist, z.B. wenn der Ablösebetrag unverhältnismäßig niedrig ist. Dies muss Ihnen aber die Gemeinde erst einmal darlegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage wie auch für eine etwaig erforderliche weitere Vertretung stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Würden Sie bitte Ihren Antwort überprüfen.
Der Gemeinde sagt dass der Summe in der Vertrag nur für der Hauptleitung ist.
Aus Sicht der Gemeinde, kann der Gemeinde mich nochmal zum Kasse bitten für der Kosten für der Abzweig von der Hauptleitung zu der Grundstücksgrenze.
Ist dieses auch richtig?
Wenn es im Vertrag heißt, dass der "erstmalige Anschluss des Grundstücks an das Kanalnetz sowie der erstmalige Anschluss an die öffentliche Hausleitung" durch den Ablösebetrag abgedeckt sein sollen, dann kann eben nicht nur der Betrag für die Hauptleitung, sondern muss auch der Betrag für den Abzweig gemeint sein. Ansonsten wäre das Grundstück doch nicht "angeschlossen". Sie sollten dringend einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, der der Gemeinde dies einmal darlegt.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)