19. November 2019
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13:58
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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mit OLG Nürnberg, Urteil vom 29.3.2017 – 4 U 1162/13 kann man in der Tat in der Regel von wenigstens einer hälftigen Haftung auch der Geschädigten ausgehen:
"b) Als Tieraufseherin ist auch die Geschädigte gem. § 834 S. 1 BGB für den auf die Tiergefahr des Pferds zurückzuführenden Schaden verantwortlich. Danach muss derjenige, der die Obhut über ein Tier übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn ein Sorgfaltsverstoß trifft und dieser für den Schaden ursächlich geworden ist. Diese Beweislastregel gilt zur Begrenzung der Tierhalterhaftung der Bekl. auch bei der Prüfung des Mitverschuldens der Geschädigten als Reiterin (vgl. BGH, NJW 1992, 2474; NJW 1993, 2611; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 453).
41Im vorliegenden Fall ist es der Geschädigten nicht gelungen, die gegen sie sprechende Vermutung zu widerlegen. Der genaue Unfallhergang war nicht mehr aufzuklären. Die als Zeugin vernommene Geschädigte konnte sich nur noch daran erinnern, dass das Pferd durchgegangen, also plötzlich losgerannt ist und dass sie nach dem Sturz am Boden lag und die Zügel über dem Kopf des Pferds hingen. Ursachen dafür, weshalb das Pferd plötzlich losgerannt ist und weshalb es ihr – anders als bei einem wohl ähnlichen Vorfall in der Vergangenheit – diesmal nicht gelungen ist, das Pferd zu zügeln und sich im Sattel zu halten, vermochte auch die Geschädigte nicht zu nennen. Die Unaufklärbarkeit des Reitunfalls führt gem. § 834 S. 1 BGB in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 254 I BGB hier dazu, dass das vermutete (Mit-)Verschulden der Geschädigten anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, NJW 1992, 2474; NJW 2014, 2434 = VersR 2014, 640; OLG Hamm, VersR 1975, 865 = BeckRS 1974, 00536).
42c) Der Senat erachtet die anrechenbaren (Mit-)Haftungsanteile der Bekl. als Pferdehalterin und der Geschädigten als Reiterin und Aufseherin des Pferds als gleich hoch. Die durchgeführte Beweisaufnahme zum Hergang des Unfalls hat keine tatsächlichen Hinweise für ein subjektiv vorwerfbares Fehlverhalten der Bekl. oder der Geschädigten zutage gebracht. Die Eintrittspflicht der Bekl. resultiert somit einzig aus der gesetzlichen Gefährdungshaftung als Tierhalterin gem. § 833 S. 1 BGB. Andererseits beruht auch die Mithaftung der Geschädigten lediglich darauf, dass es ihr nicht gelungen ist, die in § 834 S. 1 BGB normierte Vermutung einer Pflichtverletzung und ihrer Kausalität für den Unfall zu widerlegen. Die in entsprechender Anwendung des § 254 I BGB anzustellende Abwägung der Verursachungsanteile führt hier dazu, dass die Haftung der Bekl. auf 50 % beschränkt ist (so in ähnlichen Fällen auch OLG Frankfurt a. M., r + s 1996, 137 und LG Bonn, Anerkenntnisurt. v. 21.10.2011 – 3 O 272/06, BeckRS 2013, 06187; vgl. auch BGH, NJW 1993, 2611)."
Im Übrigen ist das Urteil auch sehr instruktiv zum eher nicht anzunehmenden konkludierten Haftungsausschluss. Wenn Sie mögen sende ich Ihnen das Urteil zu. Bitte kurz die email Adresse senden.
MfG
RA Saeger