Tragen Sie daher vor, um was Sie genau streiten.
Sehr geehrte Frau Seiter,
genau genommen "streiten" wir uns gar nicht. Es besteht Einigkeit in allen Punkten und wir könnten uns einvernehmlich scheiden lassen.
Nur wurde uns von unserem RA/Mediator sehr stark empfohlen eine Scheidungsfolgevereinbarung aufsetzen zu lassen, die all diese nicht strittigen Punkte umfasst, um uns rechtlich abzusichern (vor potentiellen zukünftigen Klagen).
Natürlich müsste das Schriftstück im Anschluss auch noch von einem Notar beglaubigt werden.
Was mir nun Sorge bereitet, ist der Kostenfaktor für diese Scheidungsfolgevereinbarung die, nach unserem RA dann alle Themen beinhalten würde, wie Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Immobilie inkl. Verbindlichkeiten.
>> Da die Immobilie inkl. Verbindlichkeiten der größte Posten bei uns ist, möchte ich wissen, ob dieser Posten den "Streitwert" tatsächlich wie oben angegeben in die Höhe treibt - oder ob ich mich irre / die Materie falsch verstanden habe.
Die Werte sind rein fiktiv und es geht lediglich darum den Sachverhalt der Streitwertermittlung bei gemeinsamen Immobilien & Verbindlichkeiten zu verstehen.
Ich ersuche Sie nicht meinen/unseren realen Streitwert aus der Ferne zu ermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen festgestellt - Wert ca. 10 Prozent pro Anrecht vom 3fachen Nettoeinkommen beider.
Unterhalt ist nur regelbar und ohnehin nur wirksam, wenn notariell - Wert 12facher Unterhaltsbetrag
Haus - Kredit/2 (in der Vereinbarung darf der Anwalt ja nur 1 Person vertreten)y
Zugewinn: ermittelter Wert
Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen festgestellt - Wert ca. 10 Prozent pro Anrecht vom 3fachen Nettoeinkommen beider.
Unterhalt ist nur regelbar und ohnehin nur wirksam, wenn notariell - Wert 12facher Unterhaltsbetrag
Haus - Kredit/2 (in der Vereinbarung darf der Anwalt ja nur 1 Person vertreten)y
Zugewinn: ermittelter Wert
Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen festgestellt - Wert ca. 10 Prozent pro Anrecht vom 3fachen Nettoeinkommen beider.
Unterhalt ist nur regelbar und ohnehin nur wirksam, wenn notariell - Wert 12facher Unterhaltsbetrag
Haus - Kredit/2 (in der Vereinbarung darf der Anwalt ja nur 1 Person vertreten)y
Zugewinn: ermittelter Wert
Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen festgestellt - Wert ca. 10 Prozent pro Anrecht vom 3fachen Nettoeinkommen beider.
Unterhalt ist nur regelbar und ohnehin nur wirksam, wenn notariell - Wert 12facher Unterhaltsbetrag
Haus - Kredit/2 (in der Vereinbarung darf der Anwalt ja nur 1 Person vertreten)y
Zugewinn: ermittelter Wert
Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen festgestellt - Wert ca. 10 Prozent pro Anrecht vom 3fachen Nettoeinkommen beider.
Unterhalt ist nur regelbar und ohnehin nur wirksam, wenn notariell - Wert 12facher Unterhaltsbetrag
Haus - Kredit/2 (in der Vereinbarung darf der Anwalt ja nur 1 Person vertreten)y
Zugewinn: ermittelter Wert