Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
[b]I.[/b]
Nach Ihrer Schilderung haben Sie im Jahr 2024 einen fabrikneuen Mercedes AMG übernommen und mussten feststellen, dass der tatsächliche Kraftstoffverbrauch Ihres Fahrzeugs mit mindestens 9,0 l/100 km deutlich über dem vom Hersteller angegebenen Wert von 6,9 l/100 km lag.
Eine vom Händler durchgeführte Verbrauchsmessung bestätigte jedoch den Herstellerwert, wobei Ihnen keine Details zur Messung mitgeteilt wurden. Nach dem Verkauf des Fahrzeugs mit erheblichem Verlust haben Sie festgestellt, dass der Hersteller mittlerweile den Verbrauchswert auf 9,0 l/100 km angepasst hat. Sie möchten nun Schadensersatz sowie die Erstattung der Kosten für die Verbrauchsmessung geltend machen.
1.
Schadensersatzanspruch wegen Sachmangels und Täuschung
Ein überhöhter Kraftstoffverbrauch kann grundsätzlich einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB darstellen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, also die Herstellerangabe zum Verbrauch nicht eingehalten wird. Es ist anerkannt, dass ein erheblicher Mehrverbrauch einen Sachmangel begründet.
Das Landgericht Ravensburg (Urt. v. 06.03.2007 - 2 O 297/06) hat beispielsweise entschieden, dass bereits ein Mehrverbrauch von 3,03 % gegenüber den Herstellerangaben einen Sachmangel darstellen kann. In Ihrem Fall liegt die Abweichung mit über 30 % deutlich darüber, sodass ein Sachmangel zu bejahen ist.
Darüber hinaus könnte auch eine arglistige Täuschung vorliegen, wenn der Hersteller oder Händler von vornherein wusste, dass die Verbrauchsangaben nicht der Realität entsprechen, insbesondere wenn später die offiziellen Angaben angepasst wurden.
In diesem Fall könnten Sie neben den Gewährleistungsrechten auch Ansprüche aus § 123 BGB (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung) geltend machen.
2.
Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Verbrauchsmessung
Die Kosten für die Verbrauchsmessung in Höhe von 750,00 Euro könnten als sogenannter Mangelfolgeschaden oder vergebliche Aufwendung im Rahmen des Schadensersatzes geltend gemacht werden, sofern die Messung im Zusammenhang mit der Mängelrüge stand und zur Feststellung des Mangels erforderlich war.
3.
Voraussetzungen und Beweislast
Entscheidend ist, dass Sie den Mangel (den erhöhten Verbrauch) und die Abweichung von der Herstellerangabe beweisen können.
Im Regelfall wird ein Sachverständigengutachten benötigt, das den tatsächlichen Verbrauch unter realistischen Bedingungen feststellt. Die Tatsache, dass der Hersteller mittlerweile die Verbrauchsangabe angepasst hat, spricht für Ihre Darstellung und kann als Indiz gewertet werden.
4.
Höhe des Schadensersatzes
Der Schadensersatz bemisst sich nach dem konkreten Vermögensnachteil, der Ihnen durch den Verkauf des Fahrzeugs mit Verlust entstanden ist. Sie müssten darlegen, dass der Mindererlös auf den erhöhten Verbrauch und die falsche Angabe zurückzuführen ist. Die Erstattung der Messkosten ist ebenfalls möglich, sofern diese im Zusammenhang mit der Mängelrüge standen.
5.
Erfolgsaussichten
Die Erfolgsaussichten sind als gut einzuschätzen, sofern Sie den tatsächlichen Mehrverbrauch und die Abweichung von der ursprünglichen Herstellerangabe nachweisen können.
Die nachträgliche Anpassung der Herstellerangabe auf den realen Wert ist ein starkes Indiz für die Richtigkeit Ihrer Behauptung.
Die Rechtsprechung erkennt bereits geringe Abweichungen als Sachmangel an, sodass bei einer derart erheblichen Differenz die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch grundsätzlich vorliegen.
6.
Zusammenfassend:
Ein erheblicher Mehrverbrauch stellt einen Sachmangel dar.
Sie können Schadensersatz für den Mindererlös beim Verkauf und die Kosten der Verbrauchsmessung verlangen, sofern Sie den Zusammenhang mit dem Mangel nachweisen.
Die nachträgliche Anpassung der Herstellerangabe spricht für Ihre Position.
Die Erfolgsaussichten sind als gut zu bewerten, wenn Sie die Abweichung und deren Auswirkungen belegen können.
Eine Klage auf Schadensersatz und Kostenerstattung erscheint daher grundsätzlich erfolgversprechend.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Guten Tag, Herr Raab,
vielen Dank für ihre ausführliche Beantwortung. Da ich das Fahrzeug verkauft habe ist es mit der Beweisführung sicherlich schwieriger, ich habe z.B. den Verbrauch durch Ermittlung der gefahrenen Kilometer und durch die Menge des getankten Kraftstoffes ermittelt, was als „Beweis" angeführt werden kann. Zudem habe ich die damaligen und heutigen Herstellerangaben archiviert.
Ich bin der Auffassung als Verbraucher nicht alles hinnehmen zu müssen und würde mich freuen wenn Sie die Angelegenheit übernehmen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie sprechen einen wichtigen Punkt an: Die Beweisführung nach dem Verkauf des Fahrzeugs ist tatsächlich anspruchsvoller, aber keineswegs ausgeschlossen.
Ihre dokumentierten Verbrauchswerte (Kilometerstände und getankte Kraftstoffmengen) sowie die archivierten Herstellerangaben sind wertvolle Beweismittel. Auch wenn das Fahrzeug nicht mehr in Ihrem Besitz ist, können Sie damit den tatsächlichen Mehrverbrauch nachvollziehbar darlegen.
2.
Zur Beweisführung können folgende Unterlagen und Nachweise beitragen:
- Ihre lückenlosen Aufzeichnungen zu Kilometerständen und Tankvorgängen (z.B. Tankquittungen, Fahrtenbuch)
- Die archivierten Herstellerangaben (vor und nach der Änderung)
- Schriftwechsel mit dem Händler/Hersteller bezüglich Ihrer Reklamation und der durchgeführten Messung
- Die Rechnung für die Verbrauchsmessung
- Eventuell Zeugen, die Ihre regelmäßigen Tankvorgänge oder Gespräche mit dem Händler bestätigen können
3.
Auch wenn ein Sachverständigengutachten am Fahrzeug selbst nicht mehr möglich ist, kann ein Sachverständiger auf Basis Ihrer Unterlagen und der geänderten Herstellerangaben eine Plausibilitätsprüfung vornehmen und Ihre Angaben untermauern.
Im Ergebnis sehe ich durchaus Chancen, Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung der Messkosten durchzusetzen, sofern Ihre Dokumentation schlüssig und nachvollziehbar ist. Die Rechtsprechung ist in vergleichbaren Fällen verbraucherfreundlich.
4.
Ich kann die Angelegenheit gerne für Sie übernehmen und Ihre Ansprüche gegenüber dem Händler/Hersteller geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt