Sehr geehrter Ratsuchender, sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres deutlich reduzierten Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Zunächst möchte ich auf nachstehenden § 4a RVG hinweisen, aus dem erkennbar wird, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nur in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist :
"§ 4a
Erfolgshonorar
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(2) Die Vereinbarung muss enthalten:
1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.
(3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat."
Was den Abschluss eines Vergleiches angeht, so gibt es auf Grund der verschiedenen wirtschaflichen Interessen und der Differenziertheit der Angelegenheiten auch keinen Richtwert in %, der Rückschlüsse darauf zulassen würde, ob ein Vergleich akzeptabel wäre oder nicht.
Aus der Praxis lässt sich allenfalls ableiten, dass Parteien, die ernsthaft eine streitige Angelegenheit gütlich beilegen wollen, sich nicht selten in der Mitte treffen, um eine kostenintensive Auseinandersetzung zu meiden.
Eine abschließenden Empfehlung zur Wahl der Vergütung kann hier im Rahmen der Erstberatung ohne Kenntnisse über Einzelfaktoren, z. B. über die wirtschaflichen Zusammehänge der Angelegenheit und über die wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht abgegeben werden.
Jeder Anwalt hat auch das im konkreten Fall bestehende Haftungsrisiko zu berücksichtigen, weshalb Sie jedenfalls davon ausgehen können, dass die gesetzlichen Gebühren eines Anwaltes nach dem RVG dem wirtschafliches Interesse am ehesten entsprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Stein-Mayer
Rechtsanwältin
Rechtsanwaltskanzlei
Stein-Mayer
Breitenfelder Str. 68
04157 Leipzig
T: 0341 69701670
@: kanzlei.stein-mayer@web.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres deutlich reduzierten Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Zunächst möchte ich auf nachstehenden § 4a RVG hinweisen, aus dem erkennbar wird, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nur in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist :
"§ 4a
Erfolgshonorar
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(2) Die Vereinbarung muss enthalten:
1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.
(3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat."
Was den Abschluss eines Vergleiches angeht, so gibt es auf Grund der verschiedenen wirtschaflichen Interessen und der Differenziertheit der Angelegenheiten auch keinen Richtwert in %, der Rückschlüsse darauf zulassen würde, ob ein Vergleich akzeptabel wäre oder nicht.
Aus der Praxis lässt sich allenfalls ableiten, dass Parteien, die ernsthaft eine streitige Angelegenheit gütlich beilegen wollen, sich nicht selten in der Mitte treffen, um eine kostenintensive Auseinandersetzung zu meiden.
Eine abschließenden Empfehlung zur Wahl der Vergütung kann hier im Rahmen der Erstberatung ohne Kenntnisse über Einzelfaktoren, z. B. über die wirtschaflichen Zusammehänge der Angelegenheit und über die wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht abgegeben werden.
Jeder Anwalt hat auch das im konkreten Fall bestehende Haftungsrisiko zu berücksichtigen, weshalb Sie jedenfalls davon ausgehen können, dass die gesetzlichen Gebühren eines Anwaltes nach dem RVG dem wirtschafliches Interesse am ehesten entsprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Stein-Mayer
Rechtsanwältin
Rechtsanwaltskanzlei
Stein-Mayer
Breitenfelder Str. 68
04157 Leipzig
T: 0341 69701670
@: kanzlei.stein-mayer@web.de