30. Juni 2023
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13:10
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lenz
Am Fort Hechtsheim 15
55131 Mainz
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E-Mail: kontakt@ganz-recht.de
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
[i]Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.[/i]
[b]Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:[/b]
Ein Nießbrauchsrecht muss, damit es dinglich wirkt (und nicht nur eine schuldrechtliche Vereinbarung darstellt) ins Grundbuch eingetragen werden, vgl. § 873 BGB ("Belastung"). Nur dann ist das Recht bei einem Eigentümerwechsel geschützt und bleibt erhalten.
Im Falle der Zwangsversteigerung muss das Recht natürlich auch eingetragen sein. Ob dieses nach der Versteigerung bestehen bleibt, hängt davon ab, aus welchem Rang die Vollstreckung erfolgt. Vollstreckt ein vorrangiger Gläubiger, erlischt das Recht. Sie erhalten aber Wertersatz, § 92 Abs. 2 S. 1 ZVG.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Christian Lenz