9. Juli 2016
|
09:30
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail: danielsaeger@t-online.de
der Erbvertrag ist in § 1941 BGB geregelt:
"(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).
(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden."
Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner bindet.
In dieser Hinsicht vorteilhaft ist es also, dass sich die künftigen Erblasser in spe sich nicht im Nachhinein alles "anders" überlegen und einen vollständig enterben können.
In dem Inhalt, worauf man sich einigt, sind die Parteien fast vollkommen frei. Leider ist dies keine juristische Fragen, sondern eine des Verhandlungsgeschicks.
So vor allem die vereinbarten Erbquoten und / oder die zugrunde gelegten Werte der Immobilie.
Im Zuge des Themenbereichs / Elternunterhalts ist es durchaus denkbar, dass ein Elternteil vorrangig zum eigenen Unterhalt die Immobilie einsetzen müsste. Diese kann man aber grds. durch § 2113 BGB umgehen. Insofern sollte man mit Hilfe des Notars die entsprechenden Wendungen formulieren. Dies ist weitestgehend unproblematisch. Man sollte aber bedenken, dass dann natürlich susbsidiär der Elternunterhalt greifen könnte und man wahrscheinlich nicht komplett eine Zahlungsverpflichtung ausschließen kann. Dafür wäre aber eine vertiefte Prüfung aller Unterlagen und auch vollständige Kenntnis der Vermögenssituation der Eltern notwendig.
Sollte nur ein Elternteil ins Heim müssen, dann wäre ein "angemessenes Hausgrundstück" noch Schonvermögen, wenn es noch von einem von beiden Elternteilen bewohnt werden sollte. Ein wenig problematisch ist hier höchstens die Angemessenheit, da ja bereits eine Wohnung unbewohnt scheint.
Dann wäre im vorliegenden die uU sicherste Lösung die Schenkung, wobei auch hier Regressansprüche wegen Verarmung des Schenkers möglich wären.
Meines Erachtens ist die einzige Möglichkeit offen mit allen Beteiligten die Sachfragen zu kommunizieren und vor allem den den Erbvertrag gestaltenden Notar aktiv in die Sache einzubeziehen.
Wenn Ihnen die Entwicklung der Immobilienpreise zu unsicher erscheint, können Sie ja z.B. auch auf einen Anteil an den Mieteinnahmen hinwirken. Das scheint doch eine faire Lösung zu sein.
Viel Erfolg bei den Verhandlungen!
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Bewusst sein so