Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst spreche ich Ihnen mein Beileid aus! Ich hoffe ansonsten, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Vorab muss ich darauf hinweisen, dass die nachfolgende, summarische Lösung beschränkt ist durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Selbstverständlich ist der Umfang der Antwort zudem auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher wird durch meine Antwort das umfassende und verbindliche Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzt. Nun aber zur Lösung:
Sie erben die Hälfte, falls die Mutter den erhöhten Erbteil (§ 1371 BGB) geltend macht. Dies ist zutreffend. Wenn Sie ausschlagen, erbt Ihre Frau Mutter ½ nach § 1931 BGB (die Oma ist Erbe zweiter Ordnung) zuzüglich einem weiteren Viertel nach § 1371 (also ¾). Wenn die Oma auch ausschlägt, fällt alles an die Mutter.
Ihren Erbteil könnten sie an Ihre Mutter weiterverschenken. Weiterhin könnten Sie Ihren Erbanteil auch verkaufen, darin sehe ich aber keinen Vorteil. Zumal die Erwerberin dann auch für die Nachlassverbindlichkeiten haftet!
Ich hoffe, dass Ihre Fragen hinreichend beantwortet worden sind. Für Rückfragen stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
zunächst spreche ich Ihnen mein Beileid aus! Ich hoffe ansonsten, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Vorab muss ich darauf hinweisen, dass die nachfolgende, summarische Lösung beschränkt ist durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Selbstverständlich ist der Umfang der Antwort zudem auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher wird durch meine Antwort das umfassende und verbindliche Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzt. Nun aber zur Lösung:
Sie erben die Hälfte, falls die Mutter den erhöhten Erbteil (§ 1371 BGB) geltend macht. Dies ist zutreffend. Wenn Sie ausschlagen, erbt Ihre Frau Mutter ½ nach § 1931 BGB (die Oma ist Erbe zweiter Ordnung) zuzüglich einem weiteren Viertel nach § 1371 (also ¾). Wenn die Oma auch ausschlägt, fällt alles an die Mutter.
Ihren Erbteil könnten sie an Ihre Mutter weiterverschenken. Weiterhin könnten Sie Ihren Erbanteil auch verkaufen, darin sehe ich aber keinen Vorteil. Zumal die Erwerberin dann auch für die Nachlassverbindlichkeiten haftet!
Ich hoffe, dass Ihre Fragen hinreichend beantwortet worden sind. Für Rückfragen stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Rückfrage vom Fragesteller
24. August 2006 | 15:21
Danke für die schnelle Antwort. Es ist eine gute Lösung, wenn ich und meine Oma ausschlagen meine Mutter alles bekommt. Könnten sie mir bitte noch die gesetzliche Grundlage dafür nennen. Vielen Dank