19. März 2025
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10:16
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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1. **Nießbrauch als Nachlassverbindlichkeit**: Der Nießbrauch, der erst mit dem Tod des Erblassers wirksam wird, stellt eine Belastung des Nachlasses dar. Er mindert den Wert der Immobilie, da der Nießbrauchsberechtigte das Recht hat, die Immobilie zu nutzen oder daraus Erträge zu ziehen. Dies ist eine typische Nachlassverbindlichkeit, die bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden muss.
2. **Verkehrswert der Immobilie**: Der Verkehrswert der Immobilie sollte den Nießbrauch berücksichtigen. Ein Gutachten, das den Verkehrswert aufgrund der Nießbrauchsbelastung halbiert, scheint auf den ersten Blick plausibel, da der Nießbrauch den Wert der Immobilie für den Erben mindert. Der gegnerische Anwalt, der den vollen Verkehrswert ansetzt, könnte argumentieren, dass der Nießbrauch nicht in die Pflichtteilsberechnung einfließen sollte, weil er erst nach dem Tod des Erblassers wirksam wird. Dies wäre jedoch eine ungewöhnliche Argumentation, da der Nießbrauch eine tatsächliche Belastung darstellt.
3. **Abschmelzung des Nießbrauchs**: Die Abschmelzung des Nießbrauchs über die Zeit ist ein Konzept, das bei der Bewertung von Nießbrauchsrechten relevant sein kann. Allerdings bezieht sich dies in der Regel auf die steuerliche Bewertung und nicht direkt auf die Pflichtteilsberechnung. Der Nießbrauch ist eine dingliche Belastung, die den Wert der Immobilie mindert, unabhängig davon, wie lange er besteht.
4. **Verkauf der Immobilie zu Lebzeiten**: Wenn der Erblasser die Immobilie zu Lebzeiten verkauft hätte, wäre der Verkaufspreis wahrscheinlich durch den Nießbrauch gemindert worden. Dies zeigt, dass der Nießbrauch tatsächlich den Wert der Immobilie beeinflusst.
Insgesamt scheint Ihre Argumentation, dass der Nießbrauch den Verkehrswert der Immobilie mindert und somit bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden sollte, schlüssig. Es wäre ratsam, die rechtlichen Grundlagen für die Bewertung des Nießbrauchs und dessen Einfluss auf den Nachlasswert weiter zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die spezifischen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Bewertungsgesetzes (BewG).