Erbschaftssteuer für Verkaufserlös

| 23. Oktober 2022 20:40 |
Preis: 30,00 € |

Erbrecht


Guten Abend,

mein Vater hat letzte Woche sein Haus in Polen verkauft. Das Haus gehörte meiner verstorbenen Mutter und Ihm.

Meine Eltern haben die doppelte Staatsbürgerschaft. Die polnische und die deutsche. Ich persönlich besitze nur die deutsche Staatsbürgerschaft. Der Verkauf wurde von einem polnischen Notar und dem zuständigen polnischen Amtsgericht vor Ort getätigt.

Nach dem polnischen Erbrecht steht mir nun ein Viertel der Verkaufssumme des Hauses zu. Ein Viertel der Verkaufssumme sind ungefähr 12.000 Euro. Mein Vater kommt in 2 Wochen nach Deutschland und möchte mir die 12.000 Euro einfach so Bar in die Hand geben.

Und jetzt frage ich mich, ob ich diese Summe als Erbschaft dem deutschen Finanzamt anzeigen muss? Und falls ja, ob ich diese Summe auch als eine Schenkung anzeigen kann?

Vielen Dank für Ihre Mühe und Arbeit im Voraus.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gem. § 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) müssen Sie die Zuwendung durch Ihren Vater dem Finanzamt anzeigen.

Sie können die Zuwendung auch als Schenkung durch Ihren Vater angeben.

Angesichts des Ihnen zustehenden Freibetrages von 400.000,00 € fällt ohnehin keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 24. Oktober 2022 | 06:34

Lieber Herr Vasel,

danke für Ihre schnelle Antwort. Muss mein Vater eigentlich auch die Erbschaft einem deutschen Finanzamt offenlegen? Er hat zwei Wohnsitze. Einen in Polen und einen in Deutschland. Er selber sagt, das die Erbschaft in Polen stattgefunden habe und er somit in Deutschland nichts anzeigen muss. Ist das richtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Oktober 2022 | 11:40

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

bei Ihrer Rückfrage handelt es sich nicht um eine kostenlose Rückfrage, sondern um eine neue Frage.

Ich werde Ihnen per e-mail ein Beratungsangebot machen.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 26. Oktober 2022 | 06:09

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