Als Erbe, der Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ist, haben Sie dieselben Rechte aus dem Kreditvertrag wie dieser selbst. Fraglich iest daher, ob Ihnen ein Auskunftsanspruch nach § 675 BGB i.V.m. § 666 BGB oder aus Treu und Glauben nach § 242 BGB zusteht.
Der BGH hatte zu einem Girokontenvertrag festgestellt:
"Nach diesen Vorschriften hat der Inhaber eines Girokontos gegen das kontoführende Kreditinstitut einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die das Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft, und der nicht nur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Auskünfte umfaßt, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 -III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 50)."
...
"Auch ein Kunde, der von seinem Kreditinstitut bereits über bestimmte Vorgänge unterrichtet worden ist, kann hierüber erneut Auskunft verlangen, wenn er glaubhaft macht, daß ihm die erteilten Informationen verloren gegangen sind und dem Kreditinstitut die erneute Auskunftserteilung noch möglich und zumutbar ist (BGHZ 107, 104, 109). Dieses Recht ist nicht auf den Fall beschränkt, daß dem Kunden die Unterlagen ohne sein Verschulden abhanden gekommen sind. Sofern sein Auskunftsverlangen nicht mutwillig oder mißbräuchlich erscheint, ist es unerheblich, wie und warum er in die Lage geraten ist, erneut um Auskunft bitten zu müssen (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 -XI ZR 193/91, WM 1992, 977, 979; Gößmann, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/85 a)."
Jedenfalls im Girokontenverhältnis hatte der BGH damit einen Auskunftsanspruch auf Erteilung von Kontoauszügen anerkannt soweit das Auskunftsverlangen nicht missbräuchlich war. Der Auskunftsanspruch besteht nur, wenn auch für die Bank die Erfüllung des Auskunftsanspruchs möglich und zumutbar ist. Dieser Auskunftsanspruch umfasst aber nicht die vollständige Rekonstruktion einer eine Vielzahl von Konten und sonstigen Bankdienstleistungen unfassenden Geschäftsbeziehung. Es ist der Bank auch gegen Vergütung nicht zumutbar, nachträglich sämtliche Transaktionen und andere die Vertragsbeziehung begleitenden Umstände nachzuvollziehen (OLG Celle, Urteil vom 04.06.2008 - 3 U 265/07).
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um einen Darlehensvertrag, bei dem der BGH mit Urteil vom 9.5.2006 - XI ZR 114/05 - angenommen hatte, dass hier keine gesetzlichen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nach §§ 675, 666 BGB bestünden. In dem entschiedenen Fall wurde vom BGH auch ein Anspruch nach Treu und Glauen nach § 242 BGB abgelehnt, da in dem dortigen Verfahren die Kläger die Höhe der Zins- und Tilgungsraten selbst hatten berechnen können. In Ihrem Fall können Sie jedoch die Zins- und Tilgungsraten nicht selbst berechnen, sodass ich bei Ihnen erhöhte Erfolgschancen dafür sehe, dass Sie einen Auskunftsanspruch jedenfalls nach § 242 BGB durchsetzen könnten, insbesondere auch deshalb, weil die Mitteilung des offenen Saldos und die Übermittlung des Kreditvertrags keinen unzumutbaren Aufwand für die Bank bedeuten sollte (auch wenn das Risiko besteht, dass hier ein Gericht eine abweichende Ansicht vertreten könnte). Für den Fall, dass Ihnen ein Anspruch auf Auskunft zusteht, könnten Sie diesen Anspruch als Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Tilgungs- und Zinsforderungen der Bank entgegenhalten. Empfehlen würde ich Ihnen den, Auskunftsanspruch weiter - auch gerichtlich - zu verfolgen (auch wenn das Restrisiko nicht ausgeschlossen ist, dass ein Gericht eine abweichende Ansicht vertritt).
Beste Grüße
Dr. Matthias Augsburger
Rechtsanwalt
Der BGH hatte zu einem Girokontenvertrag festgestellt:
"Nach diesen Vorschriften hat der Inhaber eines Girokontos gegen das kontoführende Kreditinstitut einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die das Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft, und der nicht nur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Auskünfte umfaßt, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 -III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 50)."
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"Auch ein Kunde, der von seinem Kreditinstitut bereits über bestimmte Vorgänge unterrichtet worden ist, kann hierüber erneut Auskunft verlangen, wenn er glaubhaft macht, daß ihm die erteilten Informationen verloren gegangen sind und dem Kreditinstitut die erneute Auskunftserteilung noch möglich und zumutbar ist (BGHZ 107, 104, 109). Dieses Recht ist nicht auf den Fall beschränkt, daß dem Kunden die Unterlagen ohne sein Verschulden abhanden gekommen sind. Sofern sein Auskunftsverlangen nicht mutwillig oder mißbräuchlich erscheint, ist es unerheblich, wie und warum er in die Lage geraten ist, erneut um Auskunft bitten zu müssen (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 -XI ZR 193/91, WM 1992, 977, 979; Gößmann, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/85 a)."
Jedenfalls im Girokontenverhältnis hatte der BGH damit einen Auskunftsanspruch auf Erteilung von Kontoauszügen anerkannt soweit das Auskunftsverlangen nicht missbräuchlich war. Der Auskunftsanspruch besteht nur, wenn auch für die Bank die Erfüllung des Auskunftsanspruchs möglich und zumutbar ist. Dieser Auskunftsanspruch umfasst aber nicht die vollständige Rekonstruktion einer eine Vielzahl von Konten und sonstigen Bankdienstleistungen unfassenden Geschäftsbeziehung. Es ist der Bank auch gegen Vergütung nicht zumutbar, nachträglich sämtliche Transaktionen und andere die Vertragsbeziehung begleitenden Umstände nachzuvollziehen (OLG Celle, Urteil vom 04.06.2008 - 3 U 265/07).
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um einen Darlehensvertrag, bei dem der BGH mit Urteil vom 9.5.2006 - XI ZR 114/05 - angenommen hatte, dass hier keine gesetzlichen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nach §§ 675, 666 BGB bestünden. In dem entschiedenen Fall wurde vom BGH auch ein Anspruch nach Treu und Glauen nach § 242 BGB abgelehnt, da in dem dortigen Verfahren die Kläger die Höhe der Zins- und Tilgungsraten selbst hatten berechnen können. In Ihrem Fall können Sie jedoch die Zins- und Tilgungsraten nicht selbst berechnen, sodass ich bei Ihnen erhöhte Erfolgschancen dafür sehe, dass Sie einen Auskunftsanspruch jedenfalls nach § 242 BGB durchsetzen könnten, insbesondere auch deshalb, weil die Mitteilung des offenen Saldos und die Übermittlung des Kreditvertrags keinen unzumutbaren Aufwand für die Bank bedeuten sollte (auch wenn das Risiko besteht, dass hier ein Gericht eine abweichende Ansicht vertreten könnte). Für den Fall, dass Ihnen ein Anspruch auf Auskunft zusteht, könnten Sie diesen Anspruch als Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Tilgungs- und Zinsforderungen der Bank entgegenhalten. Empfehlen würde ich Ihnen den, Auskunftsanspruch weiter - auch gerichtlich - zu verfolgen (auch wenn das Restrisiko nicht ausgeschlossen ist, dass ein Gericht eine abweichende Ansicht vertritt).
Beste Grüße
Dr. Matthias Augsburger
Rechtsanwalt