8. August 2024
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15:09
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
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gerne beantworte ich Ihre An frage, wie folgt:
Die Rechtsprechung des BGH geht dahingehend, dass es dem Schuldner selbst überlassen ist, ob er seinen gesetzlichen Pflichtteil geltend macht oder nicht. Ebenso wie die Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft handelt es sich hierbei um ein höchstpersönliches Recht des Berechtigten. Ein Erbe kann demnach nicht zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gezwungen werden, nur weil er sich in einem Verbraucherinsolvenzverfahren befindet. Trotz Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs steht einer Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensphase nichts mehr im Wege.
Ihr Pflichtteil würde dann schlichtweg beim Alleinerben bleiben, da es sich eben nicht um einen Erbteil handelt, sondern "nur" um den Pflichtteil.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Yvonne Müller
Rechtsanwältin