Erbrecht - Lebenspartner soll Wohnrecht erhalten

| 4. April 2018 12:18 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Seit einigen Jahren lebe ich mit meiner Lebenspartnerin zusammen. Wir beide sind 70 Jahre alt.
Wir beide sind jeweils Witwer aus einer früheren Ehe. Ich habe mein Haus bereits zu Lebzeiten
meinen Kindern überschrieben. Wir wohnen in der Eigentumswohnung meiner Lebenspartnerin.
Meine Lebenspartnerin hat keine Kinder. Es gibt lediglich 4 Nichten und Neffen aus der
Ehe Ihrer verstorbenen Brüder. Beide haben noch jeweils eine Eigentumswohnung die vermietet
ist. Wir haben beide jeweils ein Testament erstellt wobei jeweils der andere überlebende Lebenspartner beachtlich bedacht wird. Unter anderem soll eines sichergestellt werden: Sollte meines Lebenspartnerin v o r mir sterben, so wird mir laut ihr Testament ein unentgeltliches WOHNRECHT auf Lebenszeit für die Eigentumswohnung eingeräumt in der wir zur Zeit gemeinsam wohnen. Wer ihre beiden Wohnungen als Eigentümer nach Ihrem Tod erbt hat meine Lebenspartnerin noch nicht bestimmt.

Ihr Testament hat bezüglich meiner Person zum Wohnrecht folgenden Wortlaut:

" Hiermit erkläre ich, dass im Falle meines Ablebens mein Lebenspartner (Vorname, Nachname, Geburtsdatum) ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht auf meine Eigentumswohnung an (Adresse Wohnung) erhält . Die Wohnung darf von der Erbengemeinschaft nicht verkauft werden solange das Wohnrecht ausgeübt wird. Das gleiche gilt für die gesamte Einrichtung." Alles handschriftlich geschrieben und unterschrieben mit Datum.

Sollte meine Lebenspartnerin vor mir sterben dann Fragen hierzu:
01. Wie sicher ist das vergebene Wohnrecht ?
02. Wird aufgrund des wirksam werdendes Testamentes das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ?
03. Wer erbt die Eigentumswohnung (en) ?
04. Fällt für mich im Bezug auf das gegebene Wohnrecht Erbschaftssteuer an ?
Wenn ja, nach welcher Formel / Richtwerten wird diese berechnet ?
4. April 2018 | 16:02

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

1)
Das im Testament verfügte unentgeltliche Wohnungsrecht wirkt schuldrechtlich gegen die Erben, zivilrechtlich ist es als Leihe im Sinne von § 605 BGB zu qualifizieren, welche mit Ihrem Tod endet. Die Erben dürfen das Wohnungsrecht nicht kündigen. Um absolut auf „Nummer sicher" zu gehen, könnte eine Eintragung im Grundbuch noch zu Lebzeiten für eine dingliche Absicherung gemäß § 1093 BGB sorgen.

2)
Sofern im Testament nicht verfügt wird, dass Sie auf Wunsch die Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch von den Erben verlangen können, erfolgt keine Eintragung. Ein Automatismus existiert hier, da das Wohnungsrecht auch rein schuldrechtlich bestehen kann, nicht.

3)
Wenn im Testament kein Erbe genannt wird, bestimmt sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Gemäß § 1925 Abs. 1, Abs. 3 BGB sind die vier Nichten und Neffen dann gemeinschaftlich zu Erben berufen.

4)
Ja, die Zuwendung des Wohnungsrechts ist steuerpflichtig. Der Kapitalwert des Wohnungsrechts bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) nach dem Jahreswert des Wohnungsrechts multipliziert mit dem maßgeblichen Vervielfältiger nach der Sterbetafel .

Zu versteuern ist der Kapitalwert des Wohnungsrechts, welcher den jeweiligen Freibetrag nach §§ 16 Abs. 1 Ziff. 7, 15 Abs. 1 ErbStG übersteigt, wobei dieser hier in Steuerklasse III € 20.000 beträgt. Der Steuersatz ergibt sich aus § 19 iVm. 15 ErbStG und beträgt in dem von Ihnen geschilderten Fall (Kapitalwert bis € 6.000.000) 30 %.

Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 6. April 2018 | 09:18

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