4. April 2018
|
16:02
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Das im Testament verfügte unentgeltliche Wohnungsrecht wirkt schuldrechtlich gegen die Erben, zivilrechtlich ist es als Leihe im Sinne von § 605 BGB zu qualifizieren, welche mit Ihrem Tod endet. Die Erben dürfen das Wohnungsrecht nicht kündigen. Um absolut auf „Nummer sicher" zu gehen, könnte eine Eintragung im Grundbuch noch zu Lebzeiten für eine dingliche Absicherung gemäß § 1093 BGB sorgen.
2)
Sofern im Testament nicht verfügt wird, dass Sie auf Wunsch die Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch von den Erben verlangen können, erfolgt keine Eintragung. Ein Automatismus existiert hier, da das Wohnungsrecht auch rein schuldrechtlich bestehen kann, nicht.
3)
Wenn im Testament kein Erbe genannt wird, bestimmt sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Gemäß § 1925 Abs. 1, Abs. 3 BGB sind die vier Nichten und Neffen dann gemeinschaftlich zu Erben berufen.
4)
Ja, die Zuwendung des Wohnungsrechts ist steuerpflichtig. Der Kapitalwert des Wohnungsrechts bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) nach dem Jahreswert des Wohnungsrechts multipliziert mit dem maßgeblichen Vervielfältiger nach der Sterbetafel .
Zu versteuern ist der Kapitalwert des Wohnungsrechts, welcher den jeweiligen Freibetrag nach §§ 16 Abs. 1 Ziff. 7, 15 Abs. 1 ErbStG übersteigt, wobei dieser hier in Steuerklasse III € 20.000 beträgt. Der Steuersatz ergibt sich aus § 19 iVm. 15 ErbStG und beträgt in dem von Ihnen geschilderten Fall (Kapitalwert bis € 6.000.000) 30 %.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt