Erbpacht-Recht vom Erboachtgeber kaufen

10. März 2024 21:08 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo zusammen,

Vorab bitte ich um Entschuldigung, falls ich nicht die korrekten Begriffe verwende, daher mache ich das Beispiel plakativ:

Person G ist Eigentümer eines Grundstücks, das per Erbpacht an Person N gegeben wurde. Restlaufzeit beträgt etwa 50 Jahre. N hat ein Haus auf diesem Grundstück errichtet und zahlt einen marginalen Zins (seit 1978 nicht erhöht).

G möchte das Grundstück nun an den Käufer K veräußern, der zukünftig die Erbpachtzinszahlungen erhalten soll. K und G sind nicht verwandt.

Hierzu einige fragen:

- ist es überhaupt möglich, das Erbpachtgeberrecht zu verkaufen?

- wenn der konkrete Erbpachtvertrag nicht mehr vorliegt, sondern nur die Grundbuch-Eintragungen, woher kann man den Vertrag erhalten?

- im Grundbuch ist ein Vorkaufsrecht mit dem folgenden Wortlaut hinterlegt. Gibt das Vorkaufsrechts für G oder für N im Verkaufsfall: „Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während der Laufzeit für den jeweiligen Eigentümer des Erbpachtrechtsgrundstücks"

- gibt es ein gesetzliches Vorkaufsrecht für den erbpachtnehmer, hier N?

- was passiert, wenn die Heimfallregelung nicht beschrieben ist? Muss dann G nach Ablauf der Laufzeit immer eine Entschädigung an N zahlen, wenn das Haus in das Eigentum von G übergeht?

- was passiert mit ggfs vorhandenen grundbuchlich besicherten Krediten im Heimfall? Gehen die in die Verantwortung des G über?

Danke vorab,
VG
10. März 2024 | 21:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1. ist es überhaupt möglich, das Erbpachtgeberrecht zu verkaufen?

Ja, das ist möglich.

2. wenn der konkrete Erbpachtvertrag nicht mehr vorliegt, sondern nur die Grundbuch-Eintragungen, woher kann man den Vertrag erhalten?

Entweder über den damals beurkunden den Notar, oder aber über das Archiv in den Bundesland, in dem man lebt, zu dem die Notarakten gegangen sind.

Gegebenenfalls liegt auch bei dem Grundbuchamt etwas vor.

3. im Grundbuch ist ein Vorkaufsrecht mit dem folgenden Wortlaut hinterlegt. Gibt das Vorkaufsrechts für G oder für N im Verkaufsfall: „Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während der Laufzeit für den jeweiligen Eigentümer des Erbpachtrechtsgrundstücks"

Das gilt für Person N.

4. gibt es ein gesetzliches Vorkaufsrecht für den erbpachtnehmer, hier N?

Nein, dies muss vereinbart werden.

5. was passiert, wenn die Heimfallregelung nicht beschrieben ist? Muss dann G nach Ablauf der Laufzeit immer eine Entschädigung an N zahlen, wenn das Haus in das Eigentum von G übergeht?

Ja, eine angemessene Entschädigung ist im Gesetz geregelt. Dies ist auf jeden Fall zu bezahlen.

6. was passiert mit ggfs vorhandenen grundbuchlich besicherten Krediten im Heimfall? Gehen die in die Verantwortung des G über?

Grundschulden hängen am Grundstück, so dass diese dann erst einmal im Grundbuch verbleiben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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